Die neuen Spielregeln bei Datenschutz und Datensicherung

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Auch im Bereich Datenschutz und Datensicherung haben KBV und BÄK etwas nachgebessert. So sagen die Empfehlungen ganz klar, dass nach § 4f Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) auch eine Arztpraxis einen betrieblichen Datenschutzbeauftragten zu bestellen hat. Allerdings nur, wenn mehr als neun Personen ständig mit der automatisierten Verarbeitung personenbezogener Daten beschäftigt sind.

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