Hafte ich für angeordnete Leistungen?
Frage von Dr. Heribert Hüren, Facharzt für Allgemeinmedizin, Mönchengladbach:
Ein hochbrisantes haftungsrechtliches Problem ist m.E. die ärztliche Betreuung von Patienten in Alten- und Pflegeheimen. Bei ärztlich delegierbaren Leistungen wie Verbänden, Blasenkatheterwechseln, BZ-Messung, s.c. Spritzen (z.B. Insulin), Dekubitus- und Ulcus-cruris-Versorgung etc., welche nach Anordnung des Arztes vom Personal des Heimes ausgeführt werden, trägt der anordnende Arzt selbstverständlich die Grundsatzhaftung für seine Anordnung. Nach Auskunft der Ärztekammer trägt aber der Arzt nicht nur die Haftung für die Anordnung einer Behandlungspflege, sondern auch für deren Ausführung. Und das, obwohl dieser oft nicht einmal Einblick in die Personalstruktur hat. Die Berufshaftpflichtversicherung aber versichert nur das eigene Personal des Arztes. Somit haften offenbar Tausende von Vertragsärzten jeden Tag für Fehler von Pflegepersonal mit ihrem Privatvermögen. Stimmt das?
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