Ich klage auf Gleichbehandlung!
Frage von Dr. Brigitte Reichert,
FÄ für Allgemeinmedizin, Psychotherapie,
Bad Schwalbach:
Das BSG-Urteil zur Psychotherapie-Vergütung betrifft nur die ausschließlich psychotherapeutisch tätigen Psychologen und Ärzte. 90xa0%25 des angeforderten Punkt-Honorarvolumens muss dafür aus den Ziffern 871 bis 884 (genehmigte Therapien) bestehen. Als Allgemeinärztin mit Schwerpunkt Psychotherapie verbringe ich zwar ebenfalls über 90xa0%25 meiner Arbeitszeit mit Psychotherapie, die aber nicht zu mehr als 90xa0%25 nach den oben genannten Ziffern abgerechnet wird, z.B. müssen ja auch Anträge bearbeitet und Anamnesen durchgeführt werden. Im Jahr 2000 werde ich nur 25 bis 50xa0%25 des Honorars für die gleiche Arbeit bekommen wie ein Therapeut, der genehmigte Sitzungen durchführt. Erste Frage: Hat eine Klage auf Gleichbehandlung Sinn? Zweitens: Wenn ich in meiner 60-Scheine-Praxis für 15 Patienten Untersuchungen im Zusammenhang mit dem Erstantrag für eine Psychotherapie nach EBM-Nr. 60 durchführe, liege ich mit Sicherheit über dem Durchschnitt der Fachgruppe. Was kann mich vor einem Regress schützen?
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