Junior mit Nullbeteiligung: Anspruch auf Goodwill?
Dr. A. S. aus K.:
Ich bin in einer Gemeinschaftspraxis als Juniorpartner beschäftigt. Geplant war eine Übernahme nach einer Probezeit von drei Jahren. Es besteht das Konstrukt einer „Nullbeteiligungsgesellschaft“. Im Laufe der Zeit wurden von mir nahezu 50 %25 der Patientenkontakte durchgeführt. Leider ist es nun zum Konflikt bezüglich der Übernahmemodalitäten gekommen, sodass ich gezwungenermaßen nach vier Jahren ausscheiden muss. Meine Frage lautet: Habe ich durch meine Mitarbeit, auch ohne Einbringen von eigenem Kapital, einen Anteil am „Goodwill-Teil“ der Praxis erworben, da ich wie erwähnt auch einen eigenen Patientenstamm habe? Oder ist aufgrund der speziellen Konstruktion keine Beteiligung am Gewinn der Praxis üblich?
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