Kein Arbeitszimmer
Eine ärztliche Notfallpraxis ist kein häusliches
Arbeitszimmer i.S. des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG, selbst wenn sie mit Wohnräumen des Arztes räumlich verbunden ist. Als Notfallpraxis sind dabei Räume zu verstehen, die besonders für die Behandlung von Patienten eingerichtet und für jene leicht zugänglich sind. Das hat der Bundesfinanzhof entschieden.
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