Kein Cent von den Kassen

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Kosten für Methoden ohne nachgewiesene Wirksamkeit müssen die Kassen weder ambulant noch stationär erstatten. Das gilt laut Bundessozialgericht (BSG) auch, wenn nur (wesentliche) Teile des Verfahrens nicht nach den Kriterien der evidenzbasierten Medizin anerkannt sind. Auch alternative Therapieen müssen sich dieser Bewertung stellen, lautet das Urteil (Az.: B 1 KR 16/00 R).

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