KV darf nicht kürzen
Die KV darf sich nicht an den Honoraren einer neu gegründeten Gemeinschaftspraxis bedienen und einfach Geld einbehalten, wenn einer der Partner noch Honorarkürzungen oder Arzneiregresse aus einer früheren Einzelpraxis bezahlen muss. Zumindest dann nicht, wenn der neue Gesellschaftsvertrag die Übernahme der Altverbindlichkeiten ausdrücklich ausschließt.
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