Praxisinhaber kann für Todesfall haften!
Niedergelassene haften unter Umständen für Fehler ihrer Vertreter im Notfalldienst. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH). Es kann dem Gericht zufolge dann zu einer Haftung kommen, wenn der Arzt seinen Vertreter selbst aussucht und ihm dabei Fehler vorzuwerfen sind.
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