Wer kriegt die wertvolle Zulassung?

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Wer schon nach kurzer Zeit eine Gemeinschaftspraxis in einem gesperrten Zulassungsbezirk verlässt, muss seine Zulassung in jedem Fall wieder zur Gründung einer neuerlichen Partnerschaft zur Verfügung stellen. Keinesfalls darf der Arzt einfach eine Einzelpraxis in der Nähe eröffnen und der Gemeinschaftspraxis mangels weiterer Kassenarztzulassung damit das Wasser abgraben. Sonst muss er der Praxis den entstandenen Schaden ersetzen. Das hat der Bundesgerichtshof in zwei Fällen entschieden (Az.: II ZR 90/01 und 265/00).

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