Arztbewertungen im Internet sind zulässig
Mit diesem Urteil wies das Oberlandesgericht Frankfurt/Main die Klage einer Ärztin gegen das Empfehlungsportal www.jameda.de ab. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Urteils hat das OLG die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen, teilt Rechtsanwalt Dr. Stefan Söder aus der Kanzlei Prof. Schweizer mit (Az.: 16 U 125/11) nachzulesen.
Die klagende Fachärztin hatte die Löschung bzw. Unterlassung der Veröffentlichung von Kontaktdaten, beruflicher Tätigkeit, Bewertungsmöglichkeit und erfolgten Bewertungen verlangt. Das Gericht meint jedoch, dass sich niedergelassene Ärzte – auch vor dem Hintergrund des Patientenrechtes auf freie Arztwahl – dem Wettbewerb stellen müssten, wozu heute auch Bewertungsmöglichkeiten in öffentlich zugänglichen Quellen gehörten.
Soweit Name, Adresse und Tätigkeitsbereich bereits in allgemein zugänglichen Quellen (z.B. Gelbe Seiten) vorhanden sind, ist ihr Erheben, Speichern, Verändern oder Nutzen grundsätzlich zulässig.
Suchende erwarten subjektive Urteile
Da die Meinungsfreiheit das Recht des Äußernden umfasst, das Verbreitungsmedium frei zu wählen, muss die Klägerin auch eine Bewertung in einem öffentlichen Portal hinnehmen. Wie bereits der Bundesgerichtshof im „Spickmich-Urteil“ betont hat, gilt dies ausdrücklich auch für anonyme Bewertungen.
Dass die Arztbewertungen von medizinischen Laien verfasst werden, ändere daran nichts. Nutzern einer Bewertungsplattform sei bewusst, dass die Bewertungen keine wissenschaftlichen Standards erfüllen.