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Vereinbarkeit von Familie und Beruf EU-weite Standards beschlossen

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Die EU-Richtlinie sieht für jedes Elternteil einen Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub vor, wovon zwei Monate bezahlt und nicht übertragbar sind. Die EU-Richtlinie sieht für jedes Elternteil einen Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub vor, wovon zwei Monate bezahlt und nicht übertragbar sind. © Viktoria Biruk – stock.adobe.com
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Eine neue EU-Richtlinie soll Privatleben und Arbeit besser vereinbar machen. Kleinbetriebe müssen Anträge über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz daher künftig innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.

Mit der seit dem 2. August geltenden EU-Richtlinie 2019/1158 werden europaweit verbindliche Standards zur Vereinbarkeit von Beruf und Privatleben gesetzt. Wesentliche Inhalte sind:

  • Berufstätige Väter haben mit Geburt des Kindes Anspruch auf mindestens zehn Arbeitstage Urlaub. Vergütung: mindestens in Höhe des Krankengeldes.
  • Jedes Elternteil hat Anspruch auf mindestens vier Monate Elternurlaub, wovon zwei Monate bezahlt und nicht übertragbar sind. Auch flexibler Urlaub kann beantragt werden.
  • Arbeitnehmer, die Angehörige oder im selben Haushalt lebende Personen betreuen, haben Anspruch auf mindestens fünf Arbeitstage Pflegeurlaub pro Jahr.
  • Berufstätige Eltern mit Kindern bis zu acht Jahren und pflegende Angehörige haben das Recht, verkürzte Arbeitszeiten sowie Flexibilität am Arbeitsplatz zu beantragen. Dies soll ihnen helfen, berufliche Karriere und Familienleben unter einen Hut zu bekommen.

Zur hiesigen Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie hat die Bundesregierung einen Gesetzentwurf auf den Weg gebracht. Danach werden sich beschäftigte Eltern und pflegende Angehörige an die Antidiskriminierungsstelle des Bundes wenden können, wenn sie z.B. der Ansicht sind, aufgrund der Inanspruchnahme von Eltern-, Pflege- oder Familienpflegezeit benachteiligt worden zu sein. Arbeitgeber von Kleinbetrieben müssen Anträge über eine Freistellung nach dem Pflegezeit- sowie dem Familienpflegezeitgesetz künftig innerhalb von vier Wochen beantworten und eine Ablehnung begründen.

Quelle: Information der Europäischen Kommission

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