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Förderungswürdige Leistungen: Honorarzuschlag erst in der Not?

Gesundheitspolitik Autor: Michael Reischmann

KV will die Aufsichtsregelungen nicht hinnehmen. KV will die Aufsichtsregelungen nicht hinnehmen. © iStock.com/shapecharge
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Die KV Thüringen hat Klage gegen das Bundesversicherungsamt beim Landessozialgericht in Erfurt erhoben. Sie bangt um die 2019er GKV-Gelder für förderungswürdige Leistungen.

Die augenärztliche Strukturpauschale, die kontinuierliche Mitbetreuung eines Patienten mit neurologischer oder psychiatrischer Erkrankung in Heimen, die Pauschalen der fachärztlichen Grundversorgung – dafür und für weitere Leistungen haben KV und Krankenkassen in Thüringen bisher Zuschläge auf den regionalen Punktwert vereinbart. Denn es handelt sich um sog. förderungswürdige Leistungen, mit denen besondere Angebote gesichert und Versorgungslücken verhindert werden sollen. Die Centbeträge pro EBM-Nr. mögen gering sein, sie läppern sich aber mit der Fallzahl.

Bei den Honorarverhandlungen für 2019 verwiesen die Ersatzkassen auf ein Rundschreiben ihrer Aufsicht vom 13.9.2018 zur Rechtslage. Dem Bundesversicherungsamt (BVA) war bei der Prüfung von Vergütungsvereinbarungen zwischen Kassen und KVen eine „große Intransparenz“ aufgefallen. Es habe sich ein „Kompromissverhandeln entwickelt, das abseits von rechtlichen Anforderungen finanzielle Ausgleichswünsche der Vertragsparteien berücksichtigt“, erklärt die Behörde. Sie verlangt, die Honorarbestandteile „an den rechtlich vorgegebenen Kriterien“ auszurichten. Das BVA stört auch, dass teilweise noch keine Abschlüsse für 2017 vorliegen, für 2018 fehle noch rund ein Drittel der Verträge.

Die KV wirft dem BVA öffentlich vor, die Vertragsfreiheit der Ärzte und Krankenkassen inThüringen in unzulässiger Weise einzuschränken. Die Förderung bestimmter Leistungen wolle das Amt „nur in Bereichen ermöglichen, in denen bereits Versorgungslücken bestehen“.

Uneinheitlichkeit führt zu „Minimalkompromissen“

Das „würde bedeuten, dass die Vertragspartner drohende Versorgungsprobleme zunächst bewusst ignorieren müssten – sie müssten warten, bis Versorgungskapazitäten weggefallen sind, und dürften erst dann versuchen, sie mit gezielten Förderungen wiederherzustellen“, schreibt die Körperschaft. Soweit will sie es nicht kommen lassen. Auch andere KVen wollten deswegen klagen, heißt es in einer Pressemitteilung.

Ob das nicht statt der KV die betroffenen Kassen tun müssten – dies zu klären, überlasse man dem Gericht, sagt KV-Pressesprecher Veit Malolepsy. „Jedenfalls wollen wir das nicht einfach so schlucken.“ Man befürchte, dass eine uneinheitliche Verhandlungssituation (die AOK z.B. untersteht der Landesaufsicht) nur zu einem „Minimalkompromiss“ bei den förderungswürdigen Leistungen 2019 führt.

Die KV bittet das Thüringer Gesundheitsministerium, für Klärung auf Bundesratsebene zu sorgen.

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