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Neues Gesetz schränkt Kassen ein Krankengeld: Verbraucherzentrale rät Patienten, Missstände zu melden

Gesundheitspolitik Autor: MT

Auf Rückfragen der Krankenkasse sollten Patienten mit Anspruch auf Krankengeld besonnen reagieren – sie müssen nicht jede Auskunft erteilen. (Agenturfoto) Auf Rückfragen der Krankenkasse sollten Patienten mit Anspruch auf Krankengeld besonnen reagieren – sie müssen nicht jede Auskunft erteilen. (Agenturfoto) © yamasan – stock.adobe.com
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Das neue Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung setzt den Kassen engere Grenzen beim Erheben persönlicher Daten von Krankengeldbeziehern. Doch Verbraucherschützer bezweifeln, dass die Kassen den neuen Bestimmungen komplett folgen werden.

„Unter dem Deckmantel der Mitwirkungspflicht haben die Krankenkassen in der Vergangenheit immer wieder Druck ausgeübt und Menschen, die Krankengeld beziehen, zur Preisgabe von sensiblen Patientendaten bewegt“, erklärt Dr. Jochen Sunken von der Verbraucherzentrale Hamburg. „Ob die Kassen diese Praxis von heute auf morgen ändern werden, bleibt abzuwarten. Schließlich konnten sie durch das Krankengeldfallmanagement viel Geld sparen.“ Dr. Sunken ermutigt Betroffene, ihre Rechte wahrzunehmen und sich ggf.  an die Verbraucherzentrale zu wenden (E-Mail: patientenschutz@vzhh.de).

Das Gesetz zur Weiterentwicklung der Gesundheitsversorgung beschränkt die Rechte der Kassen beim Erheben von Daten von Krankengeldbeziehern, wenn diese einer individuellen Beratung und Hilfestellung nach § 44 Absatz 4 SGB V nicht zugestimmt haben.

Für die Entscheidung, ob sie den Medizinischen Dienst zur Begutachtung der Arbeitsunfähigkeit (AU) einschalten, dürfen die Kassen nur die Informationen nutzen, die sie bereits rechtmäßig erhoben haben. Und sie dürfen Versicherte danach fragen, zu welchem Zeitpunkt eine Wiederaufnahme der Arbeit absehbar ist bzw. ob es konkret bevorstehende diagnostische und therapeutische Maßnahmen gibt, die der Arbeitsaufnahme entgegenstehen. Diese Angaben sind von den Krankenkassen allerdings nur per ­E-Mail oder Brief zu erfragen – es sei denn, die Versicherten haben einer telefonischen Erhebung schriftlich oder elektronisch zugestimmt. Das Telefonat ist von der Kasse zu protokollieren. Die Versicherten haben ein Anrecht auf das Protokoll, worauf die Kasse hinweisen muss.

Keine Fragen zum Befinden oder einem Rentenantrag

Bei Ärzten, die die AU-Bescheinigung ausgestellt haben, dürfen die Krankenkassen nur Angaben erheben, die erforderlich sind, um

  • die Diagnosen in der AU-Bescheinigung zu konkretisieren,
  • zu erfahren, welche weiteren diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen vorgesehen sind,
  • Kenntnis von Art und Umfang der zuletzt ausgeübten Tätigkeit zu erlangen oder
  • zu erfahren, in welchem Umfang ALG-I-Empfänger bei der Arbeits­agentur zur Verfügung stehen.

Das Gesetz verbiete jegliche weitere Informationsbeschaffung der Krankenkasse, die über das beschriebene Maß hinausgeht, betont die Verbraucherzentrale. Früher übliche Fragen, etwa nach einer Selbsteinschätzung des Befindens, der Gestaltung des Arbeitsplatzes oder einem Rentenantrag, seien nicht mehr zulässig. Das gelte auch für schon immer rechtswidrige Fragen nach Problemen beim Arbeitsplatz, familiären Problemen oder Urlaubs­plänen.

Quelle: Presseinfo – Verbraucherzentrale Hamburg

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