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Lockerungsmaßnahmen Krebspatienten weiter schützen

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Für Krebspatienten ist es weiterhin enorm wichtig, so gut es geht vor dem Virus geschützt zu werden. Für Krebspatienten ist es weiterhin enorm wichtig, so gut es geht vor dem Virus geschützt zu werden. © Michael Stifter – stock.adobe.com
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Verhalten äußern sich Krebsspezialisten zu den gelockerten Maßnahmen in der Pandemie. Die Diskrepanz zwischen Infektionszahlen und Lockerungen im öffentlichen Leben führten bei vielen Krebspatient*innen zu großer Verunsicherung, heißt es. Onkologische Fachgesellschaften mahnen eine fortgesetzte Wachsamkeit an.

Die aktuelle Diskrepanz zwischen den sehr hohen Infektionszahlen mit COVID-19 und den geplanten Lockerungen im öffentlichen Leben führten bei vielen Krebspatient:innen zu großer Verunsicherung, bemerken onkologische Fachgesellschaften in einer gemeinsamen Stellungnahme. Sie rufen zusammen mit der Selbsthilfe dringend zur fortgesetzten Wachsamkeit zum Schutz vor COVID-19 bei Krebspatient:innen auf. 

Lockerungen bei Maßnahmen gegen die Pandemie dürften nicht zum Nachlassen der Achtsamkeit und zur Aufgabe der bei dieser Personengruppe dringend gebotenen Schutzmaßnahmen führen, mahnen die Krebsspezialisten. Dies gelte sowohl für die Patient:innen selbst als auch für Angehörige und Kontaktpersonen. 

„Eine hohe Infektionsrate bei Patient:innen gefährdet auch das medizinische Personal und damit die gesamte Versorgung in Krankenhäusern und Praxen“, betont Professor Dr. Hermann Einsele, Geschäftsführender Vorsitzender der Deutschen Gesellschaft für Hämatologie und Medizinische Onkologie (DGHO).  

Die Fachgesellschaften weisen zugleich auf neue Therapiemöglichkeiten bei COVID-19 hin. Dank der zentralen Beschaffung seitens des Bundesministeriums für Gesundheit stünden aktuell zwei monoklonale Antikörper als Injektion bzw. Infusion zur Verfügung – Sotrovimab und Tixagevimab/Cilgavimab – sowie drei Virostatika in Tablettenform – Molnupiravir, Nirmatrelvir/Ritonavir, Remdesivir. Über die jeweilige Anwendung müsse im Einzelfall entschieden werden.

Quelle: DGHO-Information

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