Stufenplan des G-BA: Licht aus in vielen Notaufnahmen

Gesundheitspolitik Autor: Cornelia Kolbeck

Zukünftig soll es für die Rettungskräfte einfacher werden, Patienten zu der Einrichtung zu bringen, die ihrem Behandlungsbedarf entspricht.
Zukünftig soll es für die Rettungskräfte einfacher werden, Patienten zu der Einrichtung zu bringen, die ihrem Behandlungsbedarf entspricht. © iStock.com/Sproetniek, travenian

Der G-BA hat ein von der KBV mitgetragenes, gestuftes System der statio­nären Notfallversorgung beschlossen. In den Kliniken hat der Beschluss viel Verunsicherung ausgelöst.

Die Deutsche Krankenhausgesellschaft (DKG) ist alarmiert: Die Anforderungen des Gemeinsame Bundesausschusses (G-BA) würden dazu führen, dass an vielen Standorten die Rettungswagen die Krankenhäuser nicht mehr anfahren werden. Bis zu 700 von rund 1700 Akut-Kliniken könnten den Status als Notfallkrankenhaus verlieren.

„Ob ein Krankenhaus in der Intensivvorhaltung vier oder sechs Beatmungsplätze zur Verfügung hält, kann kein Ausschlusskriterium für die Anfahrt des Rettungswagens mit Patienten in Not sein“, meint DKG-Präsident Dr. Gerald Gaß. Es sei auch realitätsfern, festzulegen, dass ergänzend zu den 24 Stunden anwesenden diensthabenden Ärzten zusätzlich Fachärzte in Rufbereitschaft immer und überall binnen 30 Minuten am Patienten sein müssten.

KBV und Krankenkassen ziehen an einem Strang

Als „völlig inakzeptabel“ bezeichnete Dr. Gaß, dass die Berechtigung zur Aufnahme von Notfallpatienten zur Krankenhausbehandlung davon abhängig sein soll, ob eine KV dem Krankenhaus die Berechtigung zur Behandlung von ambulanten Notfällen zugesprochen hat. Sauer ist die DKG-Führung darüber, dass sich die Krankenkassen zusammen mit Kassenärztliche Bundesvereinigung im G-BA durchsetzen konnten.

„Den Schaden werden die Patienten haben, die Rettungswagen werden mit den Notfallpatienten deutlich längere Wege fahren müssen“, kommentiert Dr. Detlef Troppens, Vorsitzender der Landeskrankenhausgesellschaft Brandenburg, den Beschluss. Allerdings hat der G-BA auch eine Länderöffnungsklausel verankert. Diese ermöglicht es den Landesplanungsbehörden, bei regionalen Besonderheiten Notfallkrankenhäuser auszuweisen, die dann budgetneutral an der Notfallversorgung teilnehmen können. Zudem gilt weiterhin und unabhängig vom Notfallstufensys­tem die allgemeine Pflicht zur Hilfeleistung im Notfall. Krankenhäuser erhalten die Behandlungskosten hierbei erstattet.

Zu- und Abschläge je nach Erfüllen der Anforderungen

Der Vorstandsvize des GKV-Spitzenverbandes, Johann-Magnus v. Stackelberg, zeigt sich zufrieden. Er ist überzeugt: Die neue Struktur der Notfallversorgung wird helfen, Leben zu retten. „Rettungsfahrer und Patienten wissen durch die festgelegten Mindeststandards künftig verlässlich, welche Klinik für welche Notfälle die richtigen Fachärzte, Abteilungen und die notwendigen Geräte vorhält. Eine zentrale Notaufnahme garantiert Patienten, schnell einen Arzt zu sehen. Und das rund um die Uhr an sieben Tagen in der Woche.“ Die bisherige Verteilung der Mittel mit der Gießkanne an alle, egal wie die Ausstattung eines Hauses war, habe damit ein Ende.

Schnelle, kompetente Hilfe

Der Gemeinsame Bundesausschuss hat beschlossen, dass
  • ein Krankenhaus für die Zuordnung in die Basisnotfallversorgung mindestens über die Fachabteilungen Chirurgie/Unfallchirurgie sowie Innere Medizin verfügen muss;
  • die Aufnahme von Notfällen überwiegend in einer Zentralen Notaufnahme erfolgt, die über die Priorität der Behandlung entscheidet, der Notfallpatient ist spätestens 10 Minuten nach der Aufnahme über die Entscheidung zu informieren;
  • die Betreuung durch einen Facharzt – ggf. auch durch einen Anästhesisten – gewährleistet werden muss, innerhalb von 30 Minuten hat dieser beim Patienten zu sein;
  • für Intensivbetreuungen eine Intensivstation mit mindestens sechs Betten vorzuhalten ist;
  • eine erweiterte bzw. umfassende Notfallversorgung (Stufe 2 bzw. 3) entgelt­rechtlich mindestens der Basisnotfallversorgung gleichgestellt ist, sofern nicht ohnehin die Voraussetzungen einer höheren Versorgungsstufe erfüllt werden, das betrifft spezielle Angebote wie die Schwerverletztenversorgung in Traumazentren, Kindernotfallversorgung, Stroke-Units und Chest-Pain-Units.

Laut G-BA-Beschluss müssen Krankenhäuser, die künftig an der stationären Notfallversorgung teilnehmen, mit Zu- und Abschlägen rechnen – je nachdem, wie sie die Mindestanforderungen erfüllen. Zwar erlaubt es das Krankenhausstrukturgesetz den Krankenkassen schon seit 2016, Qualität über Zu- und Abschläge zu steuern. Umgesetzt wurde das aber nicht. Laut G-BA wurde nur ein gesetzlicher Abschlag in Höhe von 50 Euro je vollstationären Fall bei Krankenhäusern realisiert, die nicht an der Notfallversorgung teilnehmen. Zwar habe der Gesetzgeber vorgesehen, dass die Vertragsparteien auf Bundesebene diesen 50-Euro-Abschlag durch die Vereinbarung abweichender Zu- oder Abschläge ersetzen können – hiervon sei jedoch kein Gebrauch gemacht worden. In der Notfallversorgung wird sich dies nun ändern.

Konkrete Umsetzung muss noch vereinbart werden

Die Höhe der Zu- und Abschläge sowie die Umsetzung müssen die Vertragspartner auf Bundesebene nach Inkrafttreten des Beschlusses und unter Einbeziehung des Instituts für das Entgeltsystem im Krankenhaus noch festlegen. Das betrifft auch den Startzeitpunkt.