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Suspekter Heilpraktiker ist in mobiler Praxis aktiv - Todesfälle nach Krebstherapie

Gesundheitspolitik Autor: Ruth Bahners

 Drei Patienten verstorben, zwei in stationärer Behandlung und die Untersagung der Berufsausübung Drei Patienten verstorben, zwei in stationärer Behandlung und die Untersagung der Berufsausübung © Fotolia/Voyagerix
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Vor einem Jahr wurde dem Heilpraktiker Klaus R. aus dem niederrheinischen Brüggen die Arbeitserlaubnis entzogen. Doch er arbeitet weiter in einer „mobilen Praxis“.

Seit Herbst 2016 ermittelt die Staatsanwaltschaft Krefeld gegen den Heilpraktiker Klaus R. wegen des Verdachts der fahrlässigen Tötung, weil er in seinem „Biologischen Krebszentrum Bracht“ in Brüggen Krebspatienten den Wirkstoff 3-Bromopyruvat verabreicht haben soll. Drei Patienten waren im zeitlichen Zusammenhang mit der Behandlung verstorben, zwei mussten stationär behandelt werden. Daraufhin hat der zuständige Kreis Viersen dem Heilpraktiker die Berufsausübung untersagt.

Jetzt bestätigte das Landesgesundheitsministerium unter Leitung von Karl-Josef Laumann (CDU), dass Klaus R. wieder als Heilpraktiker tätig ist und zwar im benachbarten Kreis Wesel. „Das Ministerium hat dem dortigen Landrat unmissverständlich deutlich gemacht, dass erhebliche Zweifel bestehen, ob Herr R. seiner Heilpraktikertätigkeit ordnungsgemäß nachgeht“, heißt es in einer Stellungnahme des Ministeriums.

Klaus R. soll bereits seit Oktober 2016 – ein paar Wochen nach Beginn der Ermittlungen – in einer „mobilen Praxis“ tätig sein. Die damalige Landesgesundheitsminis­terin Barbara Steffens (Grüne) hatte den Landrat des Kreises Wesel aufgefordert, eine Praxisbegehung vorzunehmen. Denn eine „Tätigkeit im Umherziehen“ sei nicht zulässig. Zudem sei die Einhaltung der Sorgfaltspflichten eines Heilpraktikers zu prüfen.

Lässt sich die Berufserlaubnis vorläufig untersagen?

Auch der neue Gesundheitsminister ist der Auffassung, dass der Kreis Wesel von den bestehenden rechtlichen Möglichkeiten Gebrauch machen sollte, um den Schutz der Bevölkerung sicherzustellen und zu prüfen, ob die vorläufige Untersagung der Heilpraktikererlaubnis nicht für den Kreis angezeigt sei. Ein allgemeines Weisungsrecht seitens der Landesregierung bestehe jedoch nicht.

Quelle: Medical-Tribune-Bericht

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