„Das habe ich doch im Kopf“
Erfahrene Behandelnde tragen erstaunlich viel im Kopf, und darauf sind sie zu Recht stolz. Vor Gericht aber zählt nicht, was jemand weiß, sondern was sie oder er dokumentiert hat. Das ist die stille Härte des Patientenrechtegesetzes.
Ich war zur Beratung in einer Praxis – wie meistens in einer ganz anderen Sache. Dann habe ich die Karteikarte gesehen. Sie war von jener vornehmen Kargheit, die im Gesundheitswesen manchmal als Effizienz durchgeht. Eine Diagnose, ein Kürzel, viel Weißraum. „Das hab’ ich doch im Kopf“, sagte der Arzt, und er sagte es nicht leichtfertig, sondern mit dem berechtigten Selbstbewusstsein eines Menschen, der seinen Beruf beherrscht.
Im Kopf liegen die Dinge gut – aber für andere nicht einsehbar
Das Gedächtnis ist nur leider ein schlechter Zeuge. Es ist loyal, aber unzuverlässig – und vor allem ist es nicht übertragbar. Was im Kopf der Behandlerin, des Behandlers liegt, hilft niemandem, der die Behandlung später nachvollziehen muss. Nicht dem Kollegen, nicht dem Patienten, und am wenigsten dem Gericht.
Das Patientenrechtegesetz hat diese Selbstverständlichkeit im Jahr 2013 in Paragrafen gegossen. Die Behandlungsdokumentation ist Pflicht, zeitnah und vollständig, sagt § 630f BGB. Das Entscheidende, was sich jede Praxis vor Augen führen sollte, ist: Was nicht dokumentiert ist, gilt im Streit als nicht geschehen. Denn wenn eine dokumentationspflichtige Maßnahme nicht festgehalten wird, wird vermutet, dass die Maßnahme unterblieben ist, nicht die Dokumentation. Aus „Ich habe aufgeklärt, nur eben nicht aufgeschrieben“ wird vor Gericht „Es wurde nicht aufgeklärt“. Das Schweigen der Akte spricht, und es spricht meistens zuungunsten der Ärztin oder des Arztes.
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