Ärztin muss nach WhatsApp-Post zahlen
Aus Ärger über eine Krankmeldung zitierte eine Stationsärztin in einer internen WhatsApp-Gruppe aus der Akte eines Kollegen. Nun muss die Medizinerin Schadenersatz zahlen.
Vor einem Wochenenddienst meldete sich ein Arzt in Weiterbildung krank. Seine Kollegin, eine Stationsärztin, musste den Dienst übernehmen. Ihren Unmut darüber teilte sie in einer WhatsApp-Gruppe, in der mehrere Ärztinnen und Ärzte unter anderem Urlaubsplanung, Krankmeldungen und Dienstübernahmen abstimmten.
Dabei blieb es nicht bei Kritik. Die Ärztin schrieb Diagnosen des Kollegen in den Chat, der sich zuvor in der Klinik hatte untersuchen lassen. Zudem äußerte sie die Vermutung, er sei gar nicht krank, sondern habe nur „einen Pups quer sitzen“.
Der betroffene Arzt wurde daraufhin von anderen Beschäftigten wegen seiner Erkrankung ins Lächerliche gezogen. Er verklagte die Kollegin wegen Datenschutzverstößen auf Unterlassung und Schadenersatz.
Das Arbeitsgericht Siegburg gab der Klage größtenteils statt. Die Ärztin habe personenbezogene Gesundheitsdaten des Klägers ohne Berechtigung weitergegeben. Das sei nicht zulässig. Als immateriellen Schadenersatz muss sie ihrem Kollegen 1.000 Euro zahlen.
Gericht sieht Wiederholungsgefahr
Auch den Unterlassungsanspruch hielt die Kammer für begründet. Die dafür notwendige Wiederholungsgefahr sah sie als gegeben an, obwohl der Kläger inzwischen woanders tätig ist. Die Beklagte habe sich im Gerichtstermin uneinsichtig gezeigt und kein Bewusstsein für eigenes Fehlverhalten erkennen lassen.
Die Entscheidung vom 22. Mai 2026 ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Urteil des Arbeitsgerichts Siegburg vom 22.5.2026; Az: 1 Ca 1741/25