Arztsitz: Jobsharing soll attraktiver werden
Vertragsärzte, die sich in einem überversorgten Planungsbereich einen Arztsitz teilen (Jobsharing), dürfen den Leistungsumfang ihrer Praxis bisher nur um maximal 3 %25 der bisherigen Leistungen erhöhen. Diese Begrenzung soll es nach einem Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) künftig nicht mehr für Praxen geben, deren Praxisumfang unterdurchschnittlich ist.
Stattdessen können Jobsharing-Praxen unterhalb des Fachgruppendurchschnitts ihren Umsatz künftig bis zum Fachgruppendurchschnitt steigern – also bis zur Höhe des durchschnittlichen Umsatzes, den ihre jeweilige Fachgruppe im letzten Jahr erreicht hat. Die Regelungen gelten nicht nur für Jobsharer, sondern auch für Angestellte mit Leistungsbeschränkung.
Beim Jobsharing bzw. bei der Anstellung mit Leistungsbeschränkung teilen sich 2 Ärzte derselben Fachrichtung einen Arztsitz. Dadurch besteht die Möglichkeit der gemeinsamen ärztlichen Berufsausübung in für Neuzulassungen gesperrten Planungsbereichen. Es gibt 2 Varianten: Entweder teilen sich die Ärzte als gleichberechtigte Partner einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) einen Arztsitz. Oder bei der Anstellung mit Leistungsbeschränkung stellt der Praxisinhaber einen Arzt an.
Quelle:
KBV
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.