Schwangerschaftsabbruch

Schwangerschaftsabbruch: Ärzte sollen informieren dürfen

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Das Werbeverbot für Abtreibungen wird um einen weiteren Ausnahmetatbestand erweitert.

Die Regierungskoalition hat sich auf einen Kompromiss zum Werbeverbot für Abtreibungen (§ 219a) geeinigt. Danach bleibt das Werbeverbot grundsätzlich bestehen, wird aber um einen weiteren Ausnahmetatbestand erweitert.