Neue Regeln im Infektionsschutzgesetz

Ärztinnen und Ärzte müssen Covid-19 nicht mehr melden

Meldung
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Seit 2. Juli 2026 entfällt die Covid-19-Meldepflicht für Ärztinnen und Ärzte.

Die Meldepflichten im Infektionsschutzgesetz wurden angepasst. Covid-19 ist gestrichen, bei bestimmten nosokomialen Infektionen ist nun eine namentliche Meldung erforderlich.

Mit dem Apothekenversorgungsweiterentwicklungsgesetz sind mehrere Änderungen des Infektionsschutzgesetzes in Kraft getreten. Sie gelten seit dem 2. Juli 2026 und betreffen unter anderem die ärztliche Meldepflicht bei Covid-19 sowie die Meldung nosokomialer Infektionen.

Ärztinnen und Ärzte müssen den Verdacht auf eine Covid-19-Erkrankung, eine bestätigte Infektion oder einen dadurch verursachten Todesfall künftig nicht mehr an das zuständige Gesundheitsamt melden.

Namentliche Meldung bei nosokomialen Infektionen

Anders verhält es sich bei nosokomialen Infektionen. Treten zwei oder mehr Fälle auf, bei denen ein epidemischer Zusammenhang wahrscheinlich ist oder vermutet wird, reicht eine nichtnamentliche Meldung nicht mehr aus. In diesen Fällen ist nun eine namentliche Meldung an das zuständige Gesundheitsamt erforderlich.

Pressemitteilung – KVHH

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