Kein Tag ohne Arznei-Versorgungsnotstand
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Da die beim „Pharmadialog“ zwischen Regierung und Industrie abgesprochene Selbstverpflichtung zur Meldung von Engpässen real unwirksam blieb, hat der Gesetzgeber nun eine Meldepflicht für Lieferausfälle in § 52b Arzneimittelgesetz verankert. Viele Akteuren ist das noch zu wenig.