Anrechenbare Behandlungsfälle bei Kolonkarzinomchirurgie erweitert
Dem Gemeinsamen Bundesausschuss ist die Abbildung der Mindestmenge in der Kolonkarzinomchirurgie in der Leistungsstatistik nicht realitätsnah genug. Eine Ergänzung der OPS-Liste soll Abhilfe schaffen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die Liste der anrechenbaren Behandlungsfälle für die Mindestmengenregelung zur Kolonkarzinomchirurgie um die OPS-Gruppe 5-484.3 (anteriore Rektumresektion) erweitert. Mit dieser Präzisierung sollen künftig alle planbaren onkologischen Resektionen bei Kolonkarzinomen und Karzinomen des rektosigmoidalen Übergangs abgebildet werden – also auch Operationen im Grenzbereich zwischen Kolon- und Rektumchirurgie.
Die Änderung tritt rückwirkend zum 1. Januar 2026 in Kraft. Sie zielt darauf ab, eine realitätsnähere Abbildung des operativen Spektrums in der Leistungsstatistik zu gewährleisten.
Übergangsregelung für Krankenhäuser angepasst
Für Kliniken, die die chirurgische Behandlung des Kolonkarzinoms ab dem 1. Januar 2025 erstmals anbieten, hat der G-BA zugleich die Übergangsregelung erweitert. Einrichtungen, deren standortbezogene Berechtigung zur Leistungserbringung bis zum Inkrafttreten der Änderung endet, können die Leistungsmenge bis zum 15. des Folgemonats neu berechnen und erneut übermitteln.
Krankenhausträger müssen bis zum 7. August 2026 prognostizieren, ob sie die Mindestmenge für das Jahr 2027 voraussichtlich erfüllen. Bereits diese Prognosen dürfen die neu aufgenommenen OPS-Codes berücksichtigen.
Mindestmengen und Ausnahmeregelungen
Die Mindestmengenregel greift nach einer Übergangsphase erstmals ab 2027. Die schrittweise Einführung der Mindestmengen für die planbare chirurgische Behandlung des Kolonkarzinoms erfolgt wie folgt:
2027: mindestens 20 Eingriffe
2028: mindestens 25 Eingriffe
ab 2029: mindestens 30 Eingriffe
Landesbehörden können Ausnahmen genehmigen, wenn andernfalls die flächendeckende Versorgung gefährdet wäre. Eine Zustimmung der Krankenkassen ist für diese Ausnahmegenehmigungen erforderlich.
Beschluss des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) vom 22. Mai 2026