Videocalls aus der Apotheke
Videocalls aus der Apotheke
Seit Juli 2026 können Apotheken ihren Kundinnen und Kunden jeweils eine von drei Leistungen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten: ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren oder eine Videosprechstunde oder beides zusammen.
Das bedeutet: Möchte eine Person mithilfe der Apotheke eine Ärztin bzw. einen Arzt digital kontaktieren, dient eine strukturierte Ersteinschätzung dazu, festzustellen, ob eine Fernbehandlung in diesem Fall überhaupt geeignet ist. Die Telekonsultation wird vom Apothekenpersonal technisch vorbereitet. Die Patientin bzw. der Patient sitzt allein am bereitgestellten Computer und bedient den Browser selbstständig. Dieser Rechner läuft außerhalb des regulären Apothekennetzwerks. Nach jeder Sitzung sind alle versichertenbezogenen Informationen zu entfernen. Der genutzte Raum muss in der Apotheke liegen und so eingerichtet sein, dass Datenschutz und Datensicherheit sowie eine angemessene Privatsphäre sichergestellt sind.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) rät den Apothekenteams, sich regional zu informieren, welche Praxen Videosprechstunden anbieten und wie deren Terminbuchung funktioniert – für den Fall, dass Patientinnen und Patienten z. B. Wert auf mögliche Folgetermine vor Ort legen. Im Idealfall klären Apotheken vorab mit den Ärztinnen und Ärzten, wie Angebot und Zusammenarbeit bei der aTM aussehen. Die freie Arzt- und Apothekenwahl sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot (§ 11 ApoG) sind dabei zu beachten.
Unterstützungsangebot für bestimmte Personen
Voraussetzung für den Anspruch auf aTM ist: Die versicherte Person hat kein digitales Endgerät, das ambulante telemedizinische Leistungen zulässt. Oder sie kann bei dringendem Anlass das eigene Equipment nicht benutzen. Oder sie benötigt aufgrund besonderer Bedarfe und Bedürfnisse praktische bzw. technische Hilfe bei einer ambulanten digitalen Leistung. Oder es sind einfache medizinische Routineaufgaben zur Unterstützung einer digitalen ärztlichen Leistung notwendig. Die oder der Versicherte bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
bis Ende Juni 2027 pauschal mit 30 Euro umsatzsteuerfrei bezahlt. Danach sinkt die Vergütung auf 25,50 Euro bis zum 30. Juni 2028, für die folgenden zwölf Monate auf 23 Euro und schließlich ab Juli 2029 auf 21,50 Euro. Die Maßnahmen lassen sich zu denselben Konditionen auch mit Privatversicherten direkt abrechnen.
Assistierte Telemedizin - das „Trend-Thema für die Apotheke der Zukunft“.
In Modellprojekten können Kassen(verbände) und Landesapothekerverbände weitere ambulante telemedizinische Leistungen vereinbaren, bei denen das Personal der Apotheke einfache medizinische Routineaufgaben übernimmt, die von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet und verantwortet werden. So haben es GKV-Spitzenverband und DAV vereinbart.
Das aTM-Angebot befindet sich noch in der Aufbauphase. Es mangelt nicht an unterstützenden Dienstleistern. Doch in der Apothekerschaft ist vielfach Zurückhaltung erkennbar. Der Branchen-Nachrichtendienst „apotheke adhoc“ hat gleichwohl den Eindruck gewonnen, die aTM sei in diesem Jahr das „Trend-Thema für die Apotheke der Zukunft“.
Pilotprojekt zur Videosprechstunde im ärztlichen Bereitschaftsdienst
In Nordrhein sollen Patientinnen und Patienten die Videosprechstunde im ärztlichen Bereitschaftsdienst künftig auch direkt aus einer Apotheke nutzen können. Dieses Pilotprojekt haben KV und Apothekerverband vereinbart. Wer etwa am Wochenende eine Apotheke aufsucht und ärztlichen Rat benötigt, kann dafür die Videosprechstunde nutzen. Für Anliegen, bei denen nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist, bieten teilnehmende Apotheken assistierte Telemedizin an (Rahmenvertrag nach § 129 SGB V). Beratung und Behandlung übernehmen weiterhin ausschließlich die Ärztinnen und Ärzte, die in den Bereitschaftsdienst der KV eingebunden sind. Die KV betont, dass dadurch kein paralleles Versorgungsangebot entsteht, sondern ein zusätzlicher Zugang zum Bereitschaftsdienst: „Apotheken erhalten dadurch keine neuen ärztlichen Leistungen.“
www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/assistierte-telemedizin
Seit Juli 2026 können Apotheken ihren Kundinnen und Kunden jeweils eine von drei Leistungen der assistierten Telemedizin (aTM) anbieten: ein strukturiertes Ersteinschätzungsverfahren oder eine Videosprechstunde oder beides zusammen.
Das bedeutet: Möchte eine Person mithilfe der Apotheke eine Ärztin bzw. einen Arzt digital kontaktieren, dient eine strukturierte Ersteinschätzung dazu, festzustellen, ob eine Fernbehandlung in diesem Fall überhaupt geeignet ist. Die Telekonsultation wird vom Apothekenpersonal technisch vorbereitet. Die Patientin bzw. der Patient sitzt allein am bereitgestellten Computer und bedient den Browser selbstständig. Dieser Rechner läuft außerhalb des regulären Apothekennetzwerks. Nach jeder Sitzung sind alle versichertenbezogenen Informationen zu entfernen. Der genutzte Raum muss in der Apotheke liegen und so eingerichtet sein, dass Datenschutz und Datensicherheit sowie eine angemessene Privatsphäre sichergestellt sind.
Der Deutsche Apothekerverband (DAV) rät den Apothekenteams, sich regional zu informieren, welche Praxen Videosprechstunden anbieten und wie deren Terminbuchung funktioniert – für den Fall, dass Patientinnen und Patienten z. B. Wert auf mögliche Folgetermine vor Ort legen. Im Idealfall klären Apotheken vorab mit den Ärztinnen und Ärzten, wie Angebot und Zusammenarbeit bei der aTM aussehen. Die freie Arzt- und Apothekenwahl sowie das Zuweisungs- und Beeinflussungsverbot (§ 11 ApoG) sind dabei zu beachten.
Unterstützungsangebot für bestimmte Personen
Voraussetzung für den Anspruch auf aTM ist: Die versicherte Person hat kein digitales Endgerät, das ambulante telemedizinische Leistungen zulässt. Oder sie kann bei dringendem Anlass das eigene Equipment nicht benutzen. Oder sie benötigt aufgrund besonderer Bedarfe und Bedürfnisse praktische bzw. technische Hilfe bei einer ambulanten digitalen Leistung. Oder es sind einfache medizinische Routineaufgaben zur Unterstützung einer digitalen ärztlichen Leistung notwendig. Die oder der Versicherte bestätigt schriftlich, dass die Voraussetzung erfüllt ist.
bis Ende Juni 2027 pauschal mit 30 Euro umsatzsteuerfrei bezahlt. Danach sinkt die Vergütung auf 25,50 Euro bis zum 30. Juni 2028, für die folgenden zwölf Monate auf 23 Euro und schließlich ab Juli 2029 auf 21,50 Euro. Die Maßnahmen lassen sich zu denselben Konditionen auch mit Privatversicherten direkt abrechnen.
Assistierte Telemedizin - das „Trend-Thema für die Apotheke der Zukunft“.
In Modellprojekten können Kassen(verbände) und Landesapothekerverbände weitere ambulante telemedizinische Leistungen vereinbaren, bei denen das Personal der Apotheke einfache medizinische Routineaufgaben übernimmt, die von einer Ärztin oder einem Arzt angeordnet und verantwortet werden. So haben es GKV-Spitzenverband und DAV vereinbart.
Das aTM-Angebot befindet sich noch in der Aufbauphase. Es mangelt nicht an unterstützenden Dienstleistern. Doch in der Apothekerschaft ist vielfach Zurückhaltung erkennbar. Der Branchen-Nachrichtendienst „apotheke adhoc“ hat gleichwohl den Eindruck gewonnen, die aTM sei in diesem Jahr das „Trend-Thema für die Apotheke der Zukunft“.
Pilotprojekt zur Videosprechstunde im ärztlichen Bereitschaftsdienst
In Nordrhein sollen Patientinnen und Patienten die Videosprechstunde im ärztlichen Bereitschaftsdienst künftig auch direkt aus einer Apotheke nutzen können. Dieses Pilotprojekt haben KV und Apothekerverband vereinbart. Wer etwa am Wochenende eine Apotheke aufsucht und ärztlichen Rat benötigt, kann dafür die Videosprechstunde nutzen. Für Anliegen, bei denen nicht zwingend eine körperliche Untersuchung erforderlich ist, bieten teilnehmende Apotheken assistierte Telemedizin an (Rahmenvertrag nach § 129 SGB V). Beratung und Behandlung übernehmen weiterhin ausschließlich die Ärztinnen und Ärzte, die in den Bereitschaftsdienst der KV eingebunden sind. Die KV betont, dass dadurch kein paralleles Versorgungsangebot entsteht, sondern ein zusätzlicher Zugang zum Bereitschaftsdienst: „Apotheken erhalten dadurch keine neuen ärztlichen Leistungen.“
www.abda.de/fuer-apotheker/it-und-datenschutz/assistierte-telemedizin
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