Videosprechstunde mithilfe der Apotheke

Assistierte Telemedizin senkt das ärztliche Haftungsrisiko

Bericht
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Stand: 
|Lesezeit: 4 Min
Blutdruckmessen in der Apotheke kann in einer Videosprechstunde von Nutzen sein

Mit Versorgungsformen wie der assistierten Telemedizin in Apotheken eröffnen sich für Niedergelassene neue Möglichkeiten der Patientenbetreuung. Doch wo liegen die haftungsrechtlichen Grenzen? Und wie behalten Praxisinhaberinnen und -inhaber beim Datenschutz die Zügel in der Hand?

Wer hofft, dass für die Videosprechstunde ein haftungsrechtlich abgemilderter Maßstab gilt, wird vom Gesetzgeber enttäuscht. Ein Sonderrecht für die Telemedizin existiert hierzulande nicht. Maßgeblich bleiben das Behandlungsvertragsrecht (§§ 630a ff. BGB), die Berufsordnung und die DSGVO. Nach § 630a Abs. 2 BGB schuldet die Ärztin bzw. der Arzt eine Behandlung nach den allgemein anerkannten fachlichen Standards – unabhängig davon, ob die Patientin oder der Patient im Sprechzimmer sitzt oder über einen Bildschirm zugeschaltet ist.

Das bedeutet: Bereits die Wahl des Kommunikationswegs ist eine medizinische und damit haftungsrelevante Entscheidung. Die Ärztin oder der Arzt muss vor und während der digitalen Konsultation kritisch prüfen, ob die verfügbaren Informationen eine fachgerechte Therapieentscheidung überhaupt tragen.

Grober Befunderhebungsfehler führt zur Beweislastumkehr

Das größte zivilrechtliche Risiko der Fernbehandlung liegt in der Natur der Sache: Es fehlen wesentliche diagnostische Werkzeuge. Der Schwerpunkt eines möglichen Haftungsvorwurfs liegt daher in der Regel nicht in einem klassischen Diagnoseirrtum, sondern in einem Befunderhebungsfehler.

Zur Erklärung: Ein Diagnoseirrtum (die falsche Interpretation erhobener Befunde) wird vor Gericht meist milder bewertet, sofern nicht eindeutige Warnsignale grob verkannt wurden. Im Fernsetting ist das typische Risiko jedoch, dass entscheidende Befunde wegen der räumlichen Distanz erst gar nicht erhoben werden können.

Stellt die Ärztin oder der Arzt in der Videosprechstunde eine Diagnose, obwohl für eine verlässliche Beurteilung zwingend eine körperliche Untersuchung (z. B. Palpation, Auskultation) nötig gewesen wäre, liegt ein Befunderhebungsfehler vor. Dies kann gravierende prozessuale Folgen haben: Wird der Fehler als grob eingestuft, greift gemäß § 630h Abs. 5 BGB eine Beweislastumkehr zugunsten der Patientin oder des Patienten.

Ein strukturiertes Telemedizin-Konzept hilft, Haftungsrisiken zu minimieren
© WrightStudio – stock.adobe.com
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