Videosprechstunde im Check

Der rechtliche Rahmen der Telemedizin

Interview
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Ein strukturiertes Telemedizin-Konzept hilft, Haftungsrisiken zu minimieren

Telemedizin spart Wege – doch Haftung, Aufklärung und Sorgfalt bleiben. Wann ist Fernbehandlung ärztlich vertretbar, wann muss in Präsenz gewechselt werden? Eine Rechtsanwältin erklärt die wichtigsten Regeln zu Videosprechstunde, Telemonitoring und Datenschutz.

1. Wann ist Telemedizin rechtlich vertretbar und wann muss abgebrochen werden?

Isabel Kuhlen: Telemedizin ist aus der Versorgung nicht mehr wegzudenken. Sie verkürzt Wege, beschleunigt Reaktionen und eröffnet Patientinnen und Patienten in strukturschwachen Regionen Zugang zu spezialisierter Medizin. Haftungsrechtlich bleibt jedoch eines kon­stant: Die Verantwortung folgt der ärztlichen Sorgfalt, nicht dem Kommunikationskanal.

Rechtlicher Ausgangspunkt ist § 7 Absatz 4 der Musterberufsordnung für Ärztinnen und Ärzte mit den entsprechenden Regelungen in den Landesberufsordnungen. Sie stellen die Präsenzmedizin weiterhin als Regelfall dar, erlauben aber die ausschließliche Fernbehandlung im Einzelfall, wenn bestimmte Vo­raussetzungen erfüllt sind. Telemedizin ist also nicht Ausnahmezustand, sondern ein zulässiges Versorgungsformat, solange die Grenzen beachtet werden.

Zentrale Voraussetzung ist die ärztliche Vertretbarkeit. Die behandelnde Ärztin oder der behandelnde Arzt trägt die Verantwortung dafür, ob die Einschränkungen der telemedizinischen Untersuchung im konkreten Fall akzeptabel sind. Wenn absehbar ist, dass ohne körperliche Untersuchung gravierende Fehldiagnosen oder Fehlbehandlungen drohen, muss die Fernbehandlung abgelehnt und eine persönliche Vorstellung veranlasst werden. Stellt sich erst im Verlauf einer Videosprechstunde heraus, dass keine ausreichende Befunderhebung möglich ist, ist die Behandlung zu unterbrechen und in eine Präsenzversorgung zu überführen, wenn nötig auch kurzfristig oder notfallmäßig.

2. Welche besonderen Aufklärungspflichten gelten im digitalen Setting?

Die Berufsordnung enthält bezüglich der Sorgfaltspflichten im Kern nur eine Klarstellung dessen, was das Zivilrecht bereits vorgibt. § 630a Absatz 2 BGB verlangt, dass jede Behandlung nach den zum Zeitpunkt der Behandlung bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards zu erfolgen hat, unabhängig davon, ob der Kontakt in der Praxis oder per Video stattfindet. Befunderhebung, Beratung, Behandlung und Dokumentation müssen so ausgestaltet sein, dass das telemedizinische Setting keinen unvertretbaren Qualitätsverlust erzeugt.Gerade für die Telemedizin ist eine erweiterte, situationsbezogene Aufklärungspflicht festgelegt. Die Patientin oder der Patient muss nach den Berufsordnungen ausdrücklich über die Besonderheiten einer ausschließlichen Beratung und Behandlung über Kommunikationsmedien informiert werden. Das ist die logische Folge der in § 630e BGB verankerten, am Einzelfall ausgerichteten Aufklärungspflicht.Konkret bedeutet das etwa, dass bei bestimmten Beschwerden darauf hingewiesen werden muss, welche diagnostischen Schritte im Rahmen der Fernbehandlung nicht möglich sind. So kann es erforderlich sein, zu sagen, dass bei einer persönlichen Behandlung ein Abtasten des Bauches erfolgen würde, eine solche Untersuchung in der Videosprechstunde aber nicht machbar ist. Das Risiko eines Aufklärungsmangels im telemedizinischen Setting ist deshalb deutlich erhöht – und damit auch das Haftungsrisiko in diesem Punkt.Verläuft eine Fernbehandlung, ohne dass die ärztliche Sorgfalt nach Berufsordnung und § 630a Absatz 2 BGB eingehalten wurde, liegt nicht nur ein Berufsrechtsverstoß vor. Es kommt regelmäßig auch zu einer Verletzung der zivilrechtlichen Behandlungspflicht. Entsteht hierdurch ein Schaden, drohen neben berufsgerichtlichen Maßnahmen im schlimmsten Fall auch zivilrechtliche Haftungsprozesse.

3. Gelten für verschiedene telemedizinische Anwendungen unterschiedliche Haftungsmaß­stäbe?

Die rechtlichen Anforderungen unterscheiden sich in ihrem Kern nicht danach, ob es sich um Telekonsultation, Telemonitoring oder Teletherapie handelt. Pauschal unterschiedliche Maßstäbe für die verschiedenen Anwendungen lassen sich nicht festlegen. Entscheidend sind immer die konkrete Einzelleistung und die Frage, inwieweit ihre telemedizinische Erbringung zusätzliche Fehlerquellen oder Unsicherheiten bei der Erhebung von Parametern mit sich bringt.

Als Telekonsultation gilt die Distanzinteraktion zwischen Ärztin bzw. Arzt und Patientin bzw. Patient über digitale oder analoge Kommunikationskanäle. Die Qualität der Behandlung hängt hier stark vom Einzelfall ab. Eine zentrale Rolle spielt die Fähigkeit des Versicherten, bei der Konsultation adäquat mitzuwirken, Symptome verständlich darzustellen und die mit der Fernbehandlung verbundenen spezifischen Risiken einzuordnen.

Beim Telemonitoring – also der Kontrolle und Auswertung von Gesundheitswerten aus der Ferne – hängt die Fehleranfälligkeit wesentlich von der Qualität der Geräte, der Schulung und der Zuverlässigkeit der Patientin oder des Patienten ab. Ein Telemonitoring von Blutzuckerwerten ist typischerweise weniger störanfällig, wenn die Betroffenen sorgfältig in die Bedienung des Gerätes eingewiesen wurden. Dagegen ist etwa eine selbstständige Übermittlung komplexer Herzparameter deutlich riskanter. Für die rechtliche Zulässigkeit wird stets entscheidend sein, ob eine gezielte Schulung und klare Abläufe die Fehleranfälligkeit so weit reduzieren können, dass die Fernüberwachung ärztlich vertretbar bleibt.

Unter Teletherapie versteht man die telemedizinische Erbringung von Therapieleistungen, etwa in der Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie, bei bestimmten physiotherapeutischen Maßnahmen, in der Ergotherapie oder in der Ernährungstherapie. Auch hier hängt die Durchführbarkeit über Kommunikationsmedien weitgehend davon ab, wie komplex die jeweilige Leistung ist und wie gut die Mitarbeit der Patientin oder des Patienten gewährleistet ist.

Alle telemedizinischen Anwendungen – von der einfachen Beratung bis zum komplexen Monitoring – unterliegen den Grundsätzen des § 7 Absatz 4 MBO-Ä und den entsprechenden Regelungen der Berufsordnungen. Sie müssen im Einzelfall auf ihre ärztliche Vertretbarkeit hin geprüft werden. Die Verantwortung für die Leistungserbringung trägt bei telemedizinischen wie auch bei unmittelbaren Behandlungen stets die verantwortliche Ärztin oder der verantwortliche Arzt.

4. Wer haftet bei Verbindungsabbruch und was gilt bei ­Be­-handlungen im Ausland?

Technische Probleme wie Verbindungsabbrüche, Verzögerungen oder Übertragungsfehler können Ärztinnen und Ärzte nicht vollständig ausschließen. Sie müssen aber reagieren, sobald erkennbar ist, dass aufgrund technischer Störungen die fachlichen Standards nicht mehr sicher eingehalten werden können. In solchen Fällen ist die telemedizinische Anwendung abzubrechen; die Patientin oder der Patient ist auf eine unmittelbare Präsenzbehandlung zu verweisen, bei Bedarf auch notfallmäßig. Waren hohe Risiken bereits im Vorfeld erkennbar und wurde dennoch an einer Fernbehandlung festgehalten, kann eine Haftung drohen, weil die Durchführung im konkreten Fall ärztlich nicht vertretbar war.

Rein telemedizinische Praxismodelle sind damit nicht ausgeschlossen, aber organisatorisch anspruchsvoll. Sie erfordern klare Kriterien, wann Telemedizin genutzt werden darf und wann zwingend in eine Präsenzversorgung gewechselt werden muss.

Für in Deutschland niedergelassene Ärztinnen und Ärzte gilt die jeweils einschlägige Berufsordnung auch dann, wenn sie Patientinnen und Patienten im Ausland telemedizinisch behandeln. Die berufsrechtlichen Vorgaben sind in diesen Fällen also weiterhin anwendbar. Anders stellt sich die Lage dar, wenn zwar die Patientin bzw. der Patient in Deutschland sitzt, der behandelnde Arzt oder die Ärztin aber im Ausland ansässig ist. In diesem Szenario greifen die deutschen Berufsordnungen nicht.

Die Rolle von Plattformbetreibern und Technologieanbietern in der Haftungskette hängt von den vertraglichen Gestaltungen im Einzelfall ab. Sie können eigene technische oder organisatorische Pflichten haben, etwa in Bezug auf Verfügbarkeit, Datensicherheit oder Support. Die berufsrechtliche Verantwortung für Diagnose, Therapie und die Einhaltung des ärztlichen Sorgfaltsmaßstabs verbleibt jedoch in jedem Fall bei der behandelnden Ärztin bzw. dem behandelnden Arzt, soweit die Tätigkeit in Deutschland ausgeübt wird.

5. Wie lassen sich Patientendaten am besten schützen und Haftungsrisiken minimieren?

Telemedizinische Dienste basieren auf der Verarbeitung sensibler, gesundheitsbezogener Daten und erfordern daher besondere datenschutzrechtliche Vorkehrungen. Gesundheitsdaten gehören zu den besonders schützenswerten Kategorien, ihr Umgang muss technisch, organisatorisch und rechtlich umfassend geregelt sein. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der strengen Anforderungen der Datenschutz-Grundverordnung. Dazu zählen unter anderem sichere Verbindungen, verschlüsselte Übertragung, klar definierte Zugriffsrechte, transparente Informationspflichten gegenüber den Patientinnen und Patienten sowie wirksame und dokumentierte Einwilligungen.

Ein strukturiertes Telemedizin-Konzept bietet die beste Möglichkeit, Haftungsrisiken zu minimieren. Dazu gehören standardisierte Abläufe für typische Indikationen, dokumentierte telemedizinische Aufklärung, klare Kriterien für den Wechsel von der Fern- zur Präsenzbehandlung sowie Prozesse für den Umgang mit technischen Störungen.

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