Was bei Arbeitsunfällen wirklich versichert ist
Ein Ausrutscher auf Massageöl und ein Bienenstich auf dem Fahrradweg: Zwei Urteile zeigen, warum selbst scheinbar eindeutige Unfälle rechtlich ganz unterschiedlich bewertet werden.
Eine Angestellte einer Unternehmensgruppe hatte über das interne Portal ihres Arbeitgebers einen Termin zur Schulter- und Nackenmassage gebucht. Die freiwillige, während der Arbeitszeit angebotene Maßnahme war Teil der betrieblichen Gesundheitsförderung. Durchgeführt wurden die Massagen im Firmengebäude von Fachpersonal des Betriebsarztes.
Beim Betreten des Massageraums rutschte die Beschäftigte auf Massageöl aus. Sie erlitt unter anderem eine Kniegelenksprellung und einen Außenmeniskusriss. Die zuständige Verwaltungs-Berufsgenossenschaft lehnte es ab, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Auch ihre Klage blieb erfolglos.
Massage gehört zum persönlichen Lebensbereich
Nach Auffassung des Sozialgerichts München fehlte der erforderliche sachliche Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit. Eine individuelle Massage sei grundsätzlich dem unversicherten persönlichen Lebensbereich zuzuordnen. Das gelte auch dann, wenn sie arbeitsbedingten Nackenbeschwerden vorbeugen solle.
Entscheidend war somit nicht, dass die Behandlung im Betrieb und während der Arbeitszeit stattfand, sondern die konkrete Verrichtung zum Unfallzeitpunkt.
Bienenstich auf Arbeitsweg ist Dienstunfall
Anders entschied das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Fall aus dem Beamtenrecht. Ein Beamter war mit dem Fahrrad auf dem Weg zu seiner Dienststelle, als ihn eine Biene am linken Handgelenk stach. Starke Kreislaufbeschwerden zwangen ihn, die Fahrt abzubrechen. Er wurde notärztlich versorgt, mit dem Rettungswagen in eine Klinik gebracht und stationär behandelt.
Die Unfallversicherung lehnte zunächst die Anerkennung als Dienstunfall ab. Das Verwaltungsgericht Köln gab dem Beamten jedoch recht. Der Bienenstich sei ein plötzliches, von außen einwirkendes Ereignis, das einen Körperschaden verursache. Beim Eindringen des Stachels werde toxisches Sekret in die Haut eingebracht. Die daraus folgenden Schmerz- und Entzündungsreaktionen seien keine unbeachtliche Bagatelle. Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen bestätigte diese Entscheidung.
Urteil des Sozialgerichts München vom 22.07.2026; Az.: S 9 U 498/25
Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 12.05.2026; Az.: 1 A 868/22
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