Ansturm auf Arztpraxis mit Delegation bewältigen!
An entlastenden Mitarbeiterinnen – seien es nun NäPas, Verahs, Evas oder zur Wund-, Case-, Impfmanagerin etc. weitergebildete MFAs – kommen Ärzte künftig nicht vorbei, ist Jurist Schade überzeugt. Jährlich geben 2400 Ärzte ihre Praxis ab; im Gegensatz dazu werden nur 1100 ausgebildet bzw. 300 von diesen fertigen Ärzten wollen erst gar nicht medizinisch tätig werden.
Patienten aus geschlossenen Praxen mitversorgen
Die Lücken können also gar nicht geschlossen werden, meint Schade. Die Ärzte auf dem Workshop der KV Rheinland-Pfalz „Delegationsfähige Leistungen – Entlastung durch Nutzung des Mitarbeiterpotenzials“ bestätigen diesen Trend. Die Anzahl der Patienten, die es zu versorgen gilt, steigt ständig, klagen die Kollegen, weil Ärzte ihre Praxen in der näheren Umgebung aus Altersgründen schließen. Nachfolger gibt es nicht.
Die Möglichkeiten, Aufgaben an Mitarbeiterinnen zu delegieren, sind vielfältig, sagt Schade und weist auf die Vereinbarung über die Delegation ärztlicher Leistungen an nicht ärztliches Personal hin, die die Kassenärztliche Bundesvereinigung und der GKV-Spitzenverband abgeschlossen haben. Hier ist dezidiert aufgelistet, welche Leistungen delegiert werden dürfen und welche Qualifikation eine Mitarbeiterin vorweisen muss.
Schade rät dazu, alle Aufgaben, die der Arzt erledigt, daraufhin zu hinterfragen, ob diese nicht delegiert werden können bzw. zumindest ein Teil davon. So kann z.B. immer auch eine Voraufklärung durch eine MFA bei Impfungen erfolgen. Der Arzt klärt abschließend auf, kann aber auf einige Punkte verzichten, die die Mitarbeiterin bereits erledigt. hat. Am Ende unterschreiben Mitarbeiterin, Patient und Arzt, dass aufgeklärt wurde.
Delegation und EBM nicht immer im Einklang
Die Delegationsvereinbarung und der EBM stehen dabei mitunter nicht im Einklang, warnt Schade. Im EBM wird unterschieden zwischen Leistungen, die höchstpersönlich vom Arzt erbracht werden müssen, und Leistungen, die persönlich zu erledigen sind. Die persönlichen sind delegierbar, sagt Schade. Es ist also auch immer zu überprüfen, inwieweit Ärzte delegierte Leistungen auch abrechnen dürfen.
Wie sich ein Arzt entlasten lässt, ist stets eine individuelle Entscheidung. Als ein gelungenes Beispiel führt Schade einen Orthopäden an, der eine Physiotherapeutin angestellt hat. Diese lässt sich derzeit zur MFA ausbilden. Durch ihre weitreichenden Kenntnisse hält sie Patienten Vorträge, berät sie, erledigt die Abrechnung usw. Ein Augenarzt hat einen Optikermeister angestellt, der eine immense Entlastung gebracht hat.
Besonders interessant bei der Betreuung durch eine MFA sind chronisch kranke Patienten, die in der Regel viel Zuwendung verlangen. Eine speziell ausgebildete Kraft kann den Arzt hier ebenfalls sehr entlasten. Patienten, die von einer Praxismitarbeiterin besonders betreut werden, rufen weniger in der Praxis an, sind insgesamt zufriedener und fühlen sich gut versorgt, berichten Ärzte und MFAs auf dem Seminar über ihre Erfahrungen.
Es gibt aber auch Praxen, die z.B. über fertig ausgebildete Verahs verfügen, diese werden jedoch mit den gleichen Tätigkeiten einer MFA betraut. Hier sollten sich Ärzte mit der Eva, NäPa oder Verah zusammensetzen und besprechen, welche Aufgaben die besonders qualifizierte Mitarbeiterin übernehmen könnte, um den Arzt zu entlasten.
Haftpflicht über den Einsatz von NäPas informieren?
Muss ein Arzt eigentlich die Haftpflichtversicherung informieren, wenn er eine NäPa zu Hausbesuchen einsetzt?, möchte ein Arzt aus dem Publikum wissen. Eine besondere Meldung ist nicht nötig, meint Schade. Aber es ist wichtig, dass alle Inhalte des EBM erbracht werden. Und dazu gehören die Fallbesprechungen, die am Tag oder einen Tag nach dem Hausbesuch durchgeführt werden müssen. Und dies ist auch zu dokumentieren, so verlangt es der EBM.
Darf eine NäPa demnach nicht mehr z.B. an einem Freitag einen Hausbesuch erledigen, wenn sie anschließend in Urlaub fährt?, möchte ein Ärztin wissen. Sollte keine Besprechung nach dem Besuch am Freitag stattfinden können, kann die Nr. 03062 nicht abgerechnet werden. An Wochenenden gelten übrigens Ausnahmen. Die Dokumentation, so heißt es im obligaten Teil der NäPa-Hausbesuchsziffer, hat gemäß Nr. 5 der Präambel des Abschnitts 3.2.1.2 EBM zu erfolgen. Hier heißt es wörtlich: „Der Arzt ist im Falle des Hausbesuches regelmäßig, spätestens an dem auf den Besuch folgenden Werktag (außer Samstag), über die von dem nicht-ärztlichen Praxisassistenten erhobenen Befunde und Anweisungen zu informieren.“