Bundessozialgericht gibt bei HzV Arztverbänden recht
Die Entscheidung des Bundessozialgerichts ist „bahnbrechend“, freut sich Martina Simon, Rechtsanwältin beim Deutschen Hausärzteverband. Ulrich Weigeldt, Chef des Deutschen Hausärzteverbandes, sieht in dem Urteil einen wichtigen Schritt, um die HzV flächendeckend und ohne Verzögerungen umzusetzen. Im zu entscheidenden Fall hatte die Bahn BKK gegen den Hausärzteverband und Medi in Baden-Württemberg geklagt.
Die Kasse argumentierte, dass es sich bei einem Vertrag, der von einer Schiedsperson festgesetzt wurde, um einen Verwaltungsakt handele und nicht um eine Schlichtung. Dieser Verwaltungsakt sei aus einer Vielzahl von Gründen rechtswidrig und deshalb müsse der Vertrag wieder aufgehoben werden. So werde z.B. mit dem HzV-Vertrag der Grundsatz der Beitragsstabilität verletzt. Auch sei es nicht rechtens, dass einer der Verbände weniger als die gesetzlich geforderte Mindestquote an Allgemeinärzten vertrete. Deshalb bestehe keine Verpflichtung zum Vertragsabschluss.
Krankenkasse kann nicht Vertragsaufhebung fordern
Mit dem Argument des Verwaltungsaktes hatten es in der Vergangenheit bereits andere Kassen geschafft, die Umsetzung eines geschiedsten Vertrages zeitlich hinauszuzögern.
Dem hat das Bundessozialgericht nun ein Ende bereitet. Bei einem Schiedsspruch handele es sich nicht um einen Verwaltungsakt, urteilten die höchsten Sozialrichter. Deshalb könne eine Krankenkasse nicht die Aufhebung eines von einer Schiedsperson festgesetzten HzV-Vertrages fordern.
Beide Verbände vertreten genügend Hausärzte
Sollte ein HzV-Vertrag in einzelnen Punkten rechtswidrig sein, könne eine Kasse gegen diese Punkte gerichtlich vorgehen. Das bedeute aber nicht, dass der gesamte Vertrag nichtig sei, betonten die Richter. Vielmehr müssten dann – falls erforderlich – einzelne Punkte nachgebessert werden.
Auch bei weiteren Kritikpunkten verbuchte die BKK keinen Erfolg. So könne der HzV-Vertrag durchaus von zwei Hausarztverbänden gemeinsam mit einer Krankenkasse vereinbart werden. In diesem Fall genüge es, wenn beide Verbände die Hälfte der an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Allgemeinärzte des KV-Bezirks vertrete.
Kassen-Satzung an HzV anpassen, nicht umgekehrt
Die Kasse könne auch nicht verlangen, so die Richter, dass die Teilnahme der Versicherten an der HzV in Übereinstimmung mit ihrer Satzung geregelt würde. Vielmehr hätte die Kasse ihre Satzung an eventuell abweichende Regelungen des HzV-Vertrages anzupassen.
Damit hat der Inhalt der Verträge Vorrang vor den Satzungen der Kassen, freut sich Weigeldt. Zur Wirtschaftlichkeit meinten die Richter, dass der Grundsatz der Beitragssatzstabilität nicht unmittelbar für HzV-Verträge gelte, sondern nur das allgemeine Wirtschaftlichkeitsgebot.
Bundessozialgericht, Urteil vom 25.3.2015, Az.: B 6 KA 9/14 R