Brummifahrer nach Schlaganfall Darf er weiter arbeiten?

Antwort:
Gemäß "Begutachtungsleitlinien für die Kraftfahreignung" (Bundesanstalt für Straßenwesen, Stand 28.05.2018) ist Kraftfahreignung für Fahrzeuge der Gefahrenklasse 2 (Lkw, Busse, Personenbeförderung) in der Regel nicht mehr gegeben. Im Rahmen einer neurologisch-verkehrsmedizinischen Begutachtung kann ein Gutachter aber von dieser Regel abweichen, wenn er dies gut begründen kann. Der Autor hat dies in Einzelfällen bei entsprechenden Begutachtungen zur Vorlage bei Fahrerlaubnisbehörden bzw. Betriebsärzten und BG selbst so beurteilt. Folgende Kriterien waren dabei wesentlich:
- Es bestanden keine motorisch-koordinativen Ausfälle mehr.
- Der/die Proband(in) erfüllte in einer neuro–psychologischen Testung die ebenfalls in den Anlagen zur Fahrerlaubnisverordnung (FeV) vorgegebenen Kriterien. Bei den relevanten Aufmerksamkeitsleistungen muss er im Test besser als Prozentrang (PR) 33 sein; d. h. besser als das schlechteste Drittel seiner/ihrer altersbezogenen Normstichprobe.
- Während der ersten sechs Monate nach Schlaganfall traten keine zerebralen Anfälle oder ischämischen Attacken auf.
- Ein EEG sechs Monate nach Ereignis zeigt keine Pathologien, insbesondere keine Hinweise für Epilepsie-verdächtige Muster.
- Das zerebrovaskuläre Risikoprofil (v. a. Blutdruck, Blutzucker, Blutfette, Rauch- und Trinkverhalten) ist über die ersten sechs Monate nach Schlaganfall nachweisbar unter anhaltend guter therapeutischer Kontrolle.
Diese Kriterien sind allerdings nicht bindend für den einzuschaltenden verkehrsmedizinischen Gutachter. Erstellen dürfen solche Gutachten Fachärzte für Neurologie mit Zusatzqualifikation Verkehrsmedizin oder entsprechend qualifizierte Fachärzte für Arbeitsmedizin.
Autor:

m&i Fachklinik Herzogenaurach
91074 Herzogenaurach
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2019; 41 (9) Seite 56
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.