
Organspende Das müssen Hausärzte jetzt wissen

Zum 1. März tritt das „Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende“ in Kraft und damit die darin verankerte hausärztliche Beratung von Patientinnen und Patienten zur Organ- und Gewebespende. Die Beratung adressiert grundsätzlich Patienten ab 14 Jahren, die der postmortalen Organentnahme zunächst nur widersprechen können. Ab 16 Jahren können sie der Organspende auch zustimmen.
Das Gesetz definiert, welche Themen Hausärzte in der Beratung ansprechen sollen:
- Möglichkeit der Organ- und Gewebespende,
- Voraussetzungen für eine Organ- und Gewebeentnahme,
- Bedeutung der Organ- und Gewebeübertragung für Erkrankte.
Vorgesehen ist auch der Hinweis auf das bundesweite Organspenderegister, das allerdings frühestens Ende 2022 in Betrieb genommen wird. Ziel der Beratung ist es, den Patienten zur informierten Entscheidungsfindung anzuregen, Ärzte dürfen dabei nicht durch An- oder Abraten eingreifen. Auch müssen sie darüber aufklären, dass für den Patienten keine Pflicht besteht, sich zur Organspende zu erklären.
Informationsmaterial erleichtert den Einstieg
Die Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung (BZgA) ist gesetzlich beauftragt, den Praxen geeignete Aufklärungsunterlagen sowie Organspendeausweise zur Verfügung zu stellen. Auf eine Anfrage hin bestätigte die BZgA den Versand eines Standardinformationspakets an etwa 34.000 Hausarztpraxen ab Mitte Februar.
Standardinformationspaket für Hausarztpraxen
- Zehn Broschüren „Antworten auf wichtige Fragen“
- Zehn Broschüren „Wie erkläre ich meine Entscheidung zur Organ- und Gewebespende. Drei Wege: kurz und knapp“
- Zehn Informationskarten Verfügungen
- 100 Organspendeausweise als Plastikkarten
Honorar wird der Aufgabe nicht gerecht
Die Vergütung der Beratung wurde von den Krankenkassen im Bewertungsausschuss zunächst blockiert, sodass der Erweiterte Bewertungsausschuss darüber beschließen musste. Dessen Entscheidung signalisiert die geringe Wertschätzung, die der Funktion der Hausärzte bei dieser Maßnahme entgegengebracht wird. Gegen die Stimmen der KBV wurde beschlossen, dass Haus- sowie Kinder- und Jugendärzte ab dem 1. März 2022 alle zwei Jahre die Leistung ab dem vollendeten 14. Lebensjahr nach Nr. 01480 EBM extrabudgetär mit 7,32 Euro (65 Punkte) in Rechnung stellen können. Die Leistung hat im Legendentext keine Zeitvorgabe, ist im Anhang 3 aber mit einer Kalkulations- und Prüfzeit von fünf Minuten belegt.Abrechnung der Beratung zur Organ- und Gewebespende durch Hausärzte | ||
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Diese Leistung kann ab dem 1. März 2022 exklusiv von Hausärzten alle zwei Jahre berechnet werden. | ||
EBM | Leistungsbeschreibung | Euro |
01480 | Beratung über Organ- und Gewebespenden gemäß § 2 Abs. 1a TPG
Obligater Leistungsinhalt:
Fakultativer Leistungsinhalt:
| 65 Punkte 7,32 Euro |
Hinweise:
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Quelle: Beschluss des Erweiterten Bewertungsausschusses zur Änderung des EBM gemäß dem Gesetz zur Stärkung der Entscheidungsbereitschaft bei der Organspende vom 15. Dezember 2021 |
Medical-Tribune-Bericht