Unerlaubter Praxis-Service: Rezepte faxen
Auf ausdrücklichen Wunsch ihrer Patienten hatten Ärzte aus insgesamt drei Praxen Rezepte an einen Apotheker gefaxt. Dieser lieferte für den Patienten die Medikamente sehr komfortabel zu ihnen nach Hause. Die Rezepte holte der Apotheker später in den Praxen ab.
Wettbewerbswidrige Zusammenarbeit zwischen Arzt und Apotheke
Dieses Vorgehen ist wettbewerbswidrig, urteilten die Richter und mahnten an, dass es sich bei Ärzten und Apothekern im vorliegenden Fall um einen unzulässigen Betrieb einer „Rezeptsammelstelle“ handelte. Das Bereithalten von Rezepten zur Abholung in einer Arztpraxis sei ausschließlich in medizinisch begründeten Notfällen (Gebrechlichkeit, eingeschränkte Mobilität von Patienten) erlaubt.
Allein die Bequemlichkeit eines Versorgungsweges für einen Patienten, reicht nach Ansicht der Richter nicht aus, um die Übermittlung der Rezepte per Telefax an eine Apotheke seitens der Arztpraxis zu rechtfertigen, so Milana Sönnichsen,
Rechtsanwältin der Mainzer Kanzlei Messner/Marcus.
Das Beweismaterial wurde dem Kläger übrigens anonym übermittelt: Ihm wurde eine Mülltüte mit Telefaxen zugespielt, die bewiesen, dass die Arztpraxen und der Apotheker zusammengearbeitet hatten.
Quelle: OLG Saarbrücken, Urteil vom 25.9.2013, Az.: 1 U 42/13