Weihnachtsgeschenke Vorsicht, der Fiskus passt auf!
Originell soll das Geschenk sein und deshalb ist ein solches nicht immer ganz billig. Der Spielraum wird jedoch immer weniger: Die steuerlichen Höchstbeträge wurden seit Jahren nicht an das steigende Preisniveau angepasst. Zudem beäugt der Fiskus betriebliche Weihnachtsgeschenke zunehmend kritischer.
Über Geschenke Buch führen
Geschenke an Geschäftspartner lassen sich bis zu einem Wert von 35 Euro als Betriebsausgaben oder Werbungskosten ansetzen. Doch Vorsicht: Übersteigt der Geschenkwert 10 Euro, muss das schenkende Unternehmen genaue Aufzeichnungen über die Empfänger führen. Geschenke sind generell auf einem eigenen Konto zu verbuchen. Aus der Buchung oder dem Buchungsbeleg müssen sich die Art des Geschenks und der Name des Empfängers ergeben. Werden nicht alle Anforderungen penibel eingehalten, wird der Betriebsausgabenabzug insgesamt gestrichen. Es drohen erhebliche Steuernachzahlungen, gerade wenn sich die Betriebsprüfung über mehrere Jahre erstreckt.
Damit nicht genug: Präsente mit einem Wert von über 10 Euro sind prinzipiell vom Beschenkten zu versteuern. Schenkende Praxen können dies von vorneherein umgehen, indem sie das Geschenk pauschal mit 30 Prozent selbst versteuern und den Beschenkten schriftlich darüber informieren. Andernfalls erhält der Beschenkte unter Umständen eine Kontrollmitteilung vom Finanzamt, um die ordnungsgemäße Versteuerung des Geschenks zu prüfen.
Monatliche Freigrenzen beachten
Weihnachtsgeschenke an Mitarbeiter sind stets als Betriebsausgaben abziehbar. Übersteigt ihr Wert 44 Euro – die monatliche Freigrenze für Sachzuwendungen –, führen sie zu sozialabgaben- und steuerpflichtigem Arbeitslohn. Aufgepasst bei Weihnachtsfeiern: Geschenke im Rahmen von Betriebsveranstaltungen dürfen zusammen mit den übrigen Kosten der Feier 110 Euro je Arbeitnehmer nicht übersteigen. Für die Berechnung ist nicht die tatsächliche, sondern die geplante Zahl der Teilnehmer maßgeblich. Laut Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf bleiben kurzfristige Absagen ohne steuerliche Auswirkungen (Az. 11 K 908/10 L). Auch für Arztpraxen lohnt es sich, genau nachzurechnen. Sollten die im Rahmen der Weihnachtsfeier überreichten Geschenke den Wert von 40 Euro übersteigen, kann der Arbeitgeber den übersteigenden Teil mit 25 Prozent pauschal versteuern. Voraussetzung: Die Präsente müssen in engem Zusammenhang mit dem Veranstaltungsprogramm stehen. Nutzt der Arbeitgeber die Weihnachtsfeier etwa als Gelegenheit, um einen Jahresbonus in Form von Krügerrand-Goldmünzen im Wert von ca. 800 Euro pro Stück auszuzahlen, ist eine Pauschalierung der Lohnsteuer nicht möglich. Auch Eintrittskarten für Veranstaltungen wertet der Fiskus als Geschenke und nimmt sie besonders kritisch unter die Lupe. Ist ein Bewirtungsteil enthalten, wenden die Finanzbehörden aus Vereinfachungsgründen pauschale Aufteilungsquoten an.
Lieber auf Nummer sicher
Trotz aller Hürden müssen Unternehmen aber nicht auf Weihnachtsgeschenke verzichten. Wer jedoch Geschenke mit Erlebnischarakter plant, sollte die steuerlichen Konsequenzen vorab mit fachlichen Beratern klären. Im Zuge des Jahresabschlusses sollten die Verantwortlichen in der Buchhaltung noch einmal alle Belege auf Vollständigkeit prüfen. Beschenkte sollten im Zweifelsfall auf Nummer sicher gehen. Bei kostspieligen Geschenken ist es ratsam, beim Schenker nachzufragen, ob die steuerlichen Konsequenzen beachtet wurden.
Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2012; 34 (20) Seite 30
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.