Tipps für die Niederlassung (2) Welche Praxisform passt zu mir?

Praxisführung Autor: Jessica Hanneken

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Ärztinnen und Ärzte haben heute vielfältige Möglichkeiten, ihren Beruf auszuüben. Die Selbstständigkeit bietet nicht nur ein gutes Einkommen, sondern mittlerweile auch viel Flexibilität und individuelle Gestaltungsmöglichkeiten. Doch welche Form der Berufsausübung passt zu den jeweiligen Vorstellungen?

Berufsausübung in der Einzelpraxis

Rund 60 % der Hausärzte bevorzugen bei ihrer beruflichen Niederlassung die Einzelpraxis, so die Existenzgründungsanalysen der apoBank. Die Gründe hierfür sind nachvollziehbar: Von den Öffnungszeiten über die Arbeitsabläufe und die medizinische Ausrichtung bis hin zur Raumgestaltung kann alles individuell entschieden werden – und da das Einkommen nicht zwischen den Kollegen aufgeteilt werden muss, entfallen Diskussionen über den internen Verteilungsschlüssel. Ende 2011 wurde auch die sogenannte Residenzpflicht aufgehoben, d. h. der Wohnsitz muss nicht mehr in Praxisnähe gewählt werden.

Der Wunsch der Ärzteschaft nach mehr zeitlicher Flexibilität hat dazu beigetragen, dass nunmehr auch eine halbe Zulassung (mindestens 10 Sprechstunden pro Woche) möglich ist. Zudem können auch in einer Einzelpraxis bis zu drei Ärzte angestellt werden, soweit freie Arztsitze vorhanden sind. Auch ist eine Anstellung eines Kollegen zur zeitlich befristeten Unterstützung in der eigenen Praxis möglich (Sicherstellungs- bzw. Entlastungsassistenten). Geregelt ist, dass dieser bis zu 36 Monate in Voll- oder Teilzeit in der Praxis tätig sein kann. Hat der angestellte Arzt selbst gesetzliche Ansprüche, wie die Elternzeit, kann hierfür eine Vertretung für bis zu drei Jahre beschäftigt werden.

Berufsausübungsgemeinschaft

Ärzte, die sich in einer Berufsausübungsgemeinschaft (BAG) niederlassen, haben die Möglichkeit, mit einem weiteren Arzt zusammenzuarbeiten. Sie teilen sich den gemeinsamen Patientenstamm und rechnen gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung unter einer Abrechnungsnummer ab. Der Gewinn wird nach ihrem individuellen Gesellschaftervertrag, der das Innenverhältnis regelt, aufgeteilt. Den Existenzgründungsanalysen der apoBank zufolge ist die BAG seit einigen Jahren die häufigste Kooperationsform bei Niederlassungen. Ca. 40 % der Hausärzte haben sich 2015/2016 auf diese Weise selbstständig gemacht.

Sowohl bei einem Einstieg in eine Praxis als auch bei der Suche nach einem Nachfolger kann eine Job-Sharing-BAG interessant sein: Hier erhält ein Junior-Partner eine eingeschränkte Zulassung, die an die des niedergelassenen Senior-Arztes gebunden ist. Nach fünfjähriger Zusammenarbeit wird der Junior bei der Nachfolgeregelung bevorzugt. Auf diese Weise können junge Ärzte früh testen, ob die Selbstständigkeit zu ihnen passt.

Medizinisches Versorgungszentrum (MVZ)

Wie bei der BAG gilt auch für das MVZ eine Abrechnungsnummer. Gegründet werden kann ein MVZ von zugelassenen Ärzten, Zahnärzten, Kliniken oder gesetzlich zugelassenen Einrichtungen. Das MVZ stand bisher für ein fachübergreifendes Versorgungsangebot unter einem Dach. Nunmehr können auch Ärzte gleicher Fachrichtung ein MVZ gründen. Es ist erforderlich, dass der ärztliche Leiter selbst, als Vertragsarzt oder Angestellter, im MVZ tätig ist. Abhängig von der Rechtsform muss die Geschäftsführung nicht in ärztlicher Hand liegen. Der Betrieb ist mit angestellten und/oder selbstständigen Ärzten möglich. Wie bei der BAG regelt der Gesellschaftervertrag das Innenverhältnis.

Praxisgemeinschaft

Zusätzlich lassen sich durch Kooperation erhebliche Synergiepotenziale bei den Praxisausgaben erzielen. Schließen sich Ärzte nicht zur gemeinsamen Behandlung, sondern nur zur gemeinschaftlichen Nutzung von Praxisräumen, Personal oder apparativer Einrichtung zusammen, spricht man von einer Praxisgemeinschaft. Bei dieser Form der Kooperation steht die Kostenersparnis im Vordergrund, Behandlungsverträge werden nicht mit der Praxisgemeinschaft geschlossen, sondern mit dem behandelnden Arzt, der auch gegenüber der KV mit seiner eigenen Abrechnungsnummer abrechnet.


Lesen Sie Teil 1 dieses Beitrags: Praxisgründung heute – ein Risiko?


Autorin:
Rechtsanwältin
Deutsche Apotheker- und Ärztebank
40547 Düsseldorf

Interessenkonflikte: Die Autorin hat keine deklariert

Erschienen in: Der Allgemeinarzt, 2018; 40 (5) Seite 68-69
Dieser Beitrag wurde ursprünglich auf doctors.today publiziert.