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Entlassmanagement hat Lücken bezüglich Betäubungsmitteln

Verordnungen Autor: Cornelia Kolbeck

Direkt bei Entlassung kriegt man seine Medikation nur noch selten. Direkt bei Entlassung kriegt man seine Medikation nur noch selten. © cameravit – stock.adobe.com
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In den letzten Jahren wurde das Entlassmanagement deutlich verbessert. Eine Lücke klafft bei Schmerzpatienten.

Der „Rahmenvertrag Entlassmanagement“ legt fest, wie eine „bedarfsgerechte, kontinuierliche Versorgung der Patienten im Anschluss an die Krankenhausbehandlung zu gewährleisten ist“. Der nahtlose Übergang des Patienten in die ambulante Versorgung soll gesichert werden, heißt es.

Nicht ausreichend berücksichtigt ist offenbar die durchgehende Versorgung mit starken Schmerzmitteln, die unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Johanna Knüppel, Sprecherin des Deutschen Berufsverbands für Pflegeberufe (DBfK), machte anlässlich des Aktionstages gegen den Schmerz auf das Problem aufmerksam. Nachfragen des Verbandes bei Pflegenden in verschiedenen Bereichen im Frühjahr 2019 ergaben, dass Patienten bei kurzfristig entschiedenen Entlassungen oft nicht ausreichend mit den notwendigen Betäubungsmitteln (BtM) ausgestattet werden (Ausnahme Palliativmedizin).

Das wirkt sich besonders fatal aus, wenn das Wochenende bevorsteht. Statt eines Opioids wird teilweise ein schwächer wirkendes Schmerzmittel verordnet. Übergangsweise werden auch Schmerzpflaster verabreicht, obwohl diese erst nach zwölf Stunden ihre Wirkung entfalten. Gelegentlich müssen Patienten ohne Schmerzmittel die Klinik verlassen.

„Das darf so nicht bleiben“, so Knüppel angesichts der „gravierenden Versorgungsbrüche“. Pflegende berichteten aber auch über Fälle, wo aus dem Stationsbedarf Betäubungsmittel ohne Nachweis mitgegeben werden, obwohl dies eigentlich rechtlich gar nicht zulässig ist und strafrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen kann. Die geltenden Vorschriften seien oft nicht genügend bekannt oder würden individuell falsch ausgelegt, so Knüppel.

Die Probleme resultieren laut DBfK daraus, dass im Krankenhaus nicht jeder Arzt – oft nur der Oberarzt – BtM verordnen darf. Vorausgesetzt ist der Facharztstatus. Die Übertragung der BtM-Rezepte auf einen anderen Arzt ist auch nur vor­übergehend im Vertretungsfall (z.B. Urlaub, Krankheit) zulässig.

Die DBfK-Sprecherin hofft „auf eine zeitnahe Lösung, die praktikabel ist“. Sie verweist auf die Deutsche Krankenhausgesellschaft. Diese fordert eine Änderung der §§ 4,12 und 13 Betäubungsmittelgesetz, damit die BtM-Mitgabe bei der Entlassung aus dem Krankenhaus zur Sicherstellung der nahtlosen Versorgung wieder möglich wird und für alle Beteiligten rechtssicher zu handhaben ist.

Quelle: Aktionstag gegen den Schmerz

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