Fehlende Genehmigung für Weiterbildung: KV fordert 75.000 Euro zurück
Arbeitet eine Weiterbildungsassistenz ohne KV-Genehmigung in der Praxis, droht eine Honorarrückforderung. Das musste eine Ärztin feststellen. Die KV verlangte von ihr 75.000 Euro zurück – ein Gericht senkte die Summe jedoch.
Eine rückwirkende Genehmigung einer Weiterbildungsassistentin oder eines Weiterbildungsassistenten ist nicht möglich. Arbeitet eine entsprechende Person ohne Genehmigung in der Praxis, kann die KV das Honorar für die von ihr erbrachten Leistungen zurückfordern. Dies gilt auch, wenn die Bedingungen für eine Genehmigung theoretisch vorgelegen hätten. Das entschied das Sozialgericht Hamburg.
Geklagt hatte eine Dermatologin. Sie beschäftigte seit 2016 eine Weiterbildungsassistentin, von Februar 2019 bis Februar 2020 lag allerdings keine Genehmigung dafür vor. Im März 2020 wollte die Praxisinhaberin die Tätigkeit dann rückwirkend genehmigen lassen – die KV lehnte jedoch ab. Sie nahm eine sachlich-rechnerische Berichtigung der Honorarbescheide für die betreffenden Quartale vor und forderte 75.665,68 Euro zurück. Ein Vergütungsanspruch für die Leistungen der Assistenz stehe der Praxisinhaberin nicht zu, weil gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung verstoßen worden sei.
Praxisinhaberin meinte, dieKV hätte informieren müssen
Die Dermatologin argumentierte, die Assistentin habe nur in Teilzeit gearbeitet und außerdem viele private Leistungen im Rahmen einer „Laser- und Laight-Therapiesprechstunde“ erbracht. Die geforderte Summe sei daher deutlich zu hoch. Zudem seien in der Praxis im gleichen Zeitraum weitere Weiterzubildende tätig gewesen, daher sei davon auszugehen, dass auch die Beschäftigung der betreffenden Assistentin genehmigt worden wäre. Sie habe die KV außerdem über die Weiterbeschäftigung informiert. Man habe ihr nicht gesagt, dass ein neuer Antrag notwendig sei.
Das Gericht gab der Ärztin teilweise recht. Die Schätzung der KV, auf der die Höhe der Summe beruhte, hielt der gerichtlichen Prüfung nicht stand. Da Weiterzubildenden keine eigene LANR zugeordnet ist und die von ihnen erbrachten Leistungen nicht im Einzelfall festgestellt werden können, sei eine Schätzung der KV zwar rechtmäßig. Allerdings habe man die Arbeitsleistung der Assistentin dabei ohne Begründung auf 30 % des Gesamthonorars festgelegt und sich lediglich auf Erfahrung berufen.
Dem hielt das Gericht entgegen, dass Assistenzleistungen bei Vollzeitbeschäftigung in der Regel mit 25 % berechnet werden. Es fehle an Gründen, die eine Abweichung nach oben im Einzelfall rechtfertigen würden.
Anteil von Privatleistungen durch Protokolle errechnet
Um das Ausmaß der von der Assistentin erbrachten Leistungen bestimmen zu können, orientierte sich das Gericht stattdessen an von der Praxisinhaberin eingereichten beispielhaften Tagesprotokollen. Insgesamt beurteilte es nur eine Rückforderung von 35.302 Euro als rechtmäßig. Den Rest des Betrages muss die KV an die Ärztin zurückzahlen.
Die übrigen Bestandteile der Klage wies das Gericht ab. Für die Beschäftigung von Weiterbildungsassistentinnen und -assistenten sei zwingend die vorherige Genehmigung der KV erforderlich. Ohne diese liege ein Verstoß gegen vertragsarztrechtliche Normen vor, insbesondere gegen das Gebot der persönlichen Leistungserbringung. Die Genehmigung könne nicht rückwirkend erteilt werden. Des Weiteren warf das Gericht der Praxisinhaberin ein grob fahrlässiges Verhalten vor. Da sie zuvor schon Weiterzubildende beschäftigt hatte, habe sie um die Antrags- und Genehmigungspflicht gewusst.
Urteil des Sozialgerichts Hamburg vom 21.5.2025; Az: S 3 KA 30/21