BSG-Urteil: Firmenwagen ersetzt Mindestlohn nicht
Firmenwagen als alleinige Vergütung genügen nicht: Das Bundessozialgericht bestätigt, dass der gesetzliche Mindestlohn nicht durch Sachzuwendungen wie Dienstautos erfüllt werden kann.
Die für die Überlassung eines Firmenwagens entrichteten Sozialversicherungsbeiträge ersparen es einem Arbeitgeber nicht, zusätzlich auch Sozialabgaben für den gesetzlichen Mindestlohn zu zahlen. Die Wagennutzung ersetzt nicht den Anspruch auf Mindestlohn. In diesem Sinne hat der 12. Senat des Bundessozialgerichts in zwei Verfahren zugunsten der Deutschen Rentenversicherung Bund entschieden.
In beiden Fällen stellten die Arbeitgeber ihren teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmern als einzige Vergütung jeweils einen Firmenwagen zur Verfügung. Hierauf führten sie Sozialversicherungsbeiträge ab. Nach Betriebsprüfungen forderte die Rentenversicherung Beiträge nach, weil der gesetzliche Mindestlohnanspruch durch das Überlassen eines Firmenwagens (noch) nicht erfüllt sei. Der Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns könne nicht per Sachzuwendung beglichen werden.
Überzahlung ist Sache der Arbeitsvertragsparteien
Das BSG bestätigte diese Rechtsauffassung. Ein die vereinbarte Vergütung übersteigender Zufluss durch das Überlassen des Firmenwagens sei ggf. zwischen Arbeitgeber und -nehmer rückabzuwickeln. Das führe aber nicht zur Rechtswidrigkeit der Beitragsforderung.
Quelle: BSG-Urteile vom 13.11.2025, Az.: B 12 BA 8/24 R und B 12 BA 6/23 R
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