Reform im Honorarcheck

GKV-Spargesetz: So unterschiedlich trifft es das hausärztliche Honorar

Abrechnungstipp
|Erschienen am: 
|Lesezeit: 4 Min
Der Einfluss des GKV-Spargesetzes kann praxisindividuell sehr unterschiedlich ausfallen.

Wie stark das GKV-Spargesetz Hausarztpraxen belastet, hängt stark vom Einzelfall ab. Klar ist: Leistungen fallen weg und die Honorarentwicklung wird begrenzt. Auch die HzV ist betroffen. Eine akute Existenzgefährdung zeichnet sich aber nicht ab.

Der Bundestag beschäftigt sich derzeit mit dem Entwurf des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes. Noch im Juni soll es beschlossen werden. Besonders lautstark haben sich fachärztliche Berufsverbände zu Wort gemeldet – vor allem wegen der Streichung der extrabudgetären Vergütung von Leistungen, die aus Terminvermittlungen und freien Sprechstunden resultieren. Das ist nachvollziehbar und wird die schlechte Terminvergabesituation weiter belasten. Doch warum lehnt sich auch der Hausärztinnen- und Hausärzteverband so vehement gegen die Maßnahmen auf? Schauen wir uns die geplanten Neuerungen an.

Der neue § 25 Absatz 4 Satz 6 SGB V sieht vor, dass der G-BA bis Dezember 2027 entscheidet, ob folgende Regelungen noch sachgemäß sind oder angepasst werden müssen (von einer Streichung ist zunächst nicht die Rede):

Preisabschlag bei wachsenden HzV-Teilnehmerzahlen

Im neuen § 73b Absatz 5 SGB V wird geregelt: Kommt es in den Verträgen zur hausarztzentrierten Versorgung (HzV) zu steigenden Teilnehmerzahlen, ist die Vergütung der zusätzlichen Leistungen um einen Abschlag für die allgemeine Kostendegression zu reduzieren. Die Höhe des Abschlags haben die Vertragspartner bis zum 31. März 2027 festzusetzen. Sie müssen für jedes Kalenderquartal die HzV-Teilnehmerzahl mit der des Vorjahresquartals vergleichen.

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Laut neuem § 87 SGB V sollen ab dem 1. Januar 2027 folgende EBM-Leistungen wegfallen:

Im neuen § 87d SGB V wird geregelt, dass KV, Landesverbände der Krankenkassen und Ersatzkassen jährlich bis zum 31. Oktober für das Folgejahr (erstmalig bis zum 15. Februar 2027 für das Jahr 2027) eine Gesamtvergütung für auf G-BA-Beschlüssen beruhende Vorsorge- und Präventionsmaßnahmen festlegen. Dasselbe gilt für weitere vom Bewertungsausschuss geregelte Leistungen, die außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung (MGV) bezahlt werden. Damit werden diese Leistungen nicht mehr extrabudgetär, sondern ggf. budgetiert vergütet.

Wie fällt nun die Gesamtschau aus? Ein eindeutiger Einschnitt ist mit der Budgetierung der extrabudgetären Leistungen verbunden. Hier rächt sich die bisherige Zurückhaltung in diesem Bereich, denn das neue Budget basiert auf dem Volumen von 2025 und darf nur noch mit der Rate der Grundlohnsumme bzw. um neue Leistungen wachsen.

Es gilt der Grundsatz der Beitragssatzstabilität

§ 71 SGB V hebt etwas hervor, das es schon gab, nun aber über allem thront: „Die Vertragspartner aufseiten der Krankenkassen und der Leistungserbringer haben die Vereinbarungen über die Vergütungen nach diesem Buch so zu gestalten, dass Beitragserhöhungen ausgeschlossen werden, es sei denn, die notwendige medizinische Versorgung ist auch nach Ausschöpfung von Wirtschaftlichkeitsreserven nicht zu gewährleisten (Grundsatz der Beitragssatzstabilität).“

Die Neuregelung zur HzV-Vergütung beginnt z. B. lapidar mit der Koppelung ans Beitragssatzstabilitätsgebot. Begründet wird dies damit, dass die HzV-Vergütungen zu einem bestimmten Anteil Fixkosten beinhalten, unabhängig davon, ob diese bereits gedeckt sind. Je größer die Teilnehmerzahl ist, desto höher ist der überschüssige Fixkostenanteil, der nicht zur Deckung benötigt wird. Gemäß Wirtschaftlichkeitsgebot ist das zu vermeiden.

HzV-Vergütung wird an das ­EBM-System angepasst

Zusätzliche Leistungen aufgrund eines Teilnehmerzuwachses werden mit einem Abschlag bezahlt. Im Grunde ist das eine Anpassung der HzV-Vergütung an die nach einem standardisierten Bewertungssystem kalkulierte EBM-Vergütung. Dies führt dazu, dass HzV- und EBM-Leistungen ähnlich bezahlt werden. Dies wird mit dem neuen § 87b Absatz 1 Satz 3 noch verdeutlicht: Für die Vergütung von Leistungen im Notfall und im Notdienst aus einem eigens dafür gebildeten Honorarvolumen sowie von Leistungen der Bereiche Kinder- und Jugendmedizin und allgemeine hausärztliche Versorgung (inklusive Hausbesuchen) dürfen im Honorarverteilungsmaßstab keine Maßnahmen zur Honorarbegrenzung oder -minderung angewandt werden.

Die „Deckelung“ der MGV bedeutet: Es bleibt bei den Verhandlungen von Kassenärztlicher Bundesvereinigung und GKV-Spitzenverband zum Orientierungspunktwert und zu den Demografie- und Morbiditätsraten bei der MGV. Dem Ergebnis wird lediglich die Grundlohnrate „übergestülpt“ (bis 2029 mit einem Abschlag von einem Prozentpunkt). Sie liegt für 2026 bei 5,17 %. Die MGV ist aber 2026 nach der Demografierate um 0,18 % und bei der diagnosebezogenen Veränderungsrate um 0,74 % abgesunken. Der Orientierungswert für die EBM-Leistungen stieg nur um 2,8 %.

Dr. Zimmermanns Tipp

Ist das Glas nach dem Spargesetz halb voll oder halb leer?

Erstens: Bei den in der MGV budgetierten und den extrabudgetären Leistungen sind durch die Grundlohnanbindung Verluste möglich. Angesichts zuletzt negativen Morbiditäts- und Demografierate sowie eines nur mäßigen Anstiegs des Orientierungswertes ist das bei einer erwarteten Grundlohnrate von 4 % 2027 unwahrscheinlich.

Zweitens: In der HzV wird ein Umsatzplus durch Fallzahlanstiege begrenzt. Dies kann wegen des hohen Pauschalierungsgrades nicht über den Fallwert kompensiert werden.

Drittens: Die entbudgetierten Honorare bleiben auch nach Inkrafttreten des Beitragssatzstabilisierungsgesetzes entbudgetiert. Sie werden ohne Mengenbegrenzung vergütet! Bei Fallzahl- und Fallwertsteigerung sind Gewinne möglich.