Regress: Zusatznutzen und Erstattung garantieren nicht die Wirtschaftlichkeit

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Als bundesweite Praxisbesonderheiten wurden nur 38 Arzneimittel mit festgestelltem Zusatznutzen anerkannt.

Sozialgesetzbuch, Arz­neimittel-Richtlinie, KBV-Medikationskatalog, Zielvereinbarungen der KV – all das soll ein Vertragsarzt bei der wirtschaftlichen Arzneiverordnung beachten. Seine Therapiefreiheit bleibt ihm trotzdem, erklärt die Regierung.