Telefonberatung nach Nr. 3 GOÄ ist mehrfach ansetzbar

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Bis zum 31.3.2021 darf die Nr. 3 GOÄ für längere telefonische Beratungen pro Sitzung bis zu drei Mal abgerechnet werden.

Das neue Jahr hat pandemiebedingt Sonderregeln für die Abrechnung der Nr. 3 GOÄ mit sich gebracht. Diese ist je Sitzung dreimal berechnungsfähig.