Bundessozialgericht zur TI-Finanzierung

TI-Kosten: Kein Anspruch auf volle Erstattung

Bericht
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Stand: 
|Lesezeit: 2 Min
Bis nach Kassel, zum höchsten ­deutschen Sozialgericht, klagte sich eine Ärztin wegen der TI-Kosten vor. Jedoch ohne Erfolg.

Manche Praxen haben für die Anschaffung und Inbetriebnahme von TI-Komponenten wesentlich mehr Geld bezahlt, als ihnen von der KV per Pauschale erstattet wurde. Eine Ärztin kämpfte sich daher durch alle gerichtlichen Instanzen, scheiterte aber letztlich.

Es ist höchstrichterlich entschieden: Praxen haben keinen Anspruch auf die volle Erstattung von TI-Kosten, die über die TI-Pauschale hinausgehen. Das Bundessozialgericht hat die Revision einer Orthopädin zurückgewiesen. 

Welche TI-Kosten blieben der Orthopädin offen?

Die Ärztin hatte ihre Praxis im dritten Quartal 2018 erstmalig mit Komponenten der Telematikinfrastruktur ausgestattet. Ihr entstanden dabei Kosten von 3.778 Euro, hinzu kamen Betriebskosten von 111 Euro für den Monat September. Von der KV bekam sie aber nur 3.054 Euro für die Ausstattung und 94 Euro an Betriebskosten erstattet. 

Vor dem Sozialgericht hatte die Klägerin zunächst Erfolg – das Landessozialgericht hob das erstinstanzliche Urteil jedoch wieder auf. Die gesetzlichen Regelungen zur Finanzierung der TI begründeten keinen Anspruch auf eine vollständige Erstattung der tatsächlich entstandenen Ausstattungs- und Betriebskosten, lautete das Urteil. Der Gesetzgeber habe die konkrete Gestaltung der Finanzierung den Bundesmantelvertragspartnern (KBV und GKV-Spitzenverband) überlassen und damit eine pauschalierte Anschubfinanzierung ermöglicht, ohne eine Vollkostenerstattung vorzuschreiben. Die gezahlten TI-Pauschalen seien nicht zu beanstanden.

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