Eigenblut bleibt ärztliche Sache
Körpereigenes Blut heißt nicht automatisch freie Hand für alle Behandelnden. Das Bundesverfassungsgericht bestätigt, dass nichthomöopathische Eigenblutprodukte unter den Arztvorbehalt fallen.
Eine Heilpraktikerin ist mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das Verbot bestimmter Eigenblutbehandlungen gescheitert. Das Bundesverfassungsgericht bestätigte, dass Blutentnahmen zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte dem Arztvorbehalt unterliegen. Die Beschwerdeführerin werde dadurch weder in ihrer Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG noch in ihrem Recht auf Gleichbehandlung nach Art. 3 Abs. 1 GG verletzt, entschieden die Richterinnen und Richter (Beschluss vom 20.05.2026, Az. 1 BvR 2324/24).
Die Heilpraktikerin wollte erreichen, dass ihr Blutentnahmen für mehrere Varianten der Eigenblutbehandlung erlaubt werden. Dazu zählten die native Eigenblutbehandlung, bei der Vollblut aus der Vene entnommen und nach dem Wechseln der Kanüle unverändert in die Muskulatur der Patientin oder des Patienten injiziert wird.
Außerdem ging es um eine erweiterte native Eigenblutbehandlung, bei der das entnommene Blut vor der Reinjektion geschüttelt oder mit verschreibungsfreien homöopathischen und nichthomöopathischen Fertigarzneimitteln vermischt wird. Auch die Eigenserumtherapie wollte die Beschwerdeführerin anbieten. Dabei wird Vollblut entnommen, zentrifugiert und anschließend das vom Plasma abgetrennte Serum appliziert.
Homöopathische Herstellung ist entscheidend
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Als bevorzugte Quelle auswählenNach Auffassung des Bundesverfassungsgerichts durften Behörden und Fachgerichte davon ausgehen, dass die geplanten Verfahren unter den Arztvorbehalt nach § 7 Abs. 2 Transfusionsgesetz fallen. Die von der Heilpraktikerin hergestellten Produkte seien nicht als homöopathische Eigenblutprodukte nach § 28 TFG vom Anwendungsbereich des Arztvorbehalts ausgenommen.
Entscheidend ist dabei die Art der Herstellung. Als homöopathische Eigenblutprodukte gelten nur solche Präparate, die nach einem homöopathischen Zubereitungsverfahren hergestellt werden. Dieses Verfahren muss im Europäischen Arzneibuch oder, falls dort nicht beschrieben, in den offiziell gebräuchlichen Pharmakopöen der EU-Mitgliedstaaten aufgeführt sein. Die von der Heilpraktikerin geplanten Behandlungen erfüllten diese Voraussetzungen nach den angegriffenen Entscheidungen nicht.
Damit bleibt es bei der bisherigen Abgrenzung. Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker dürfen nicht allein deshalb Blut entnehmen und weiterverarbeiten, weil es sich um körpereigenes Material handelt. Sobald die Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte betroffen ist, greift der Arztvorbehalt.
Methode mit breitem Einsatzspektrum
Bei der Eigenbluttherapie werden meist etwa 10 bis 15 ml Blut aus der Armvene entnommen. Je nach Methode wird das Blut anschließend weiterverarbeitet. Häufig wird das Plasma durch Zentrifugation von roten und weißen Blutkörperchen getrennt. Das gewonnene Plasma enthält Wachstumsfaktoren und wird anschließend in das betroffene Gewebe injiziert.
Eingesetzt wird die Behandlung u.a. bei Gelenkverschleiß und Sehnenreizungen. Dabei wird das Präparat direkt in das schmerzhafte Gelenk oder in die gereizte Sehne gespritzt. Weitere Anwendungsgebiete sind Haarausfall, Akne oder immunmodulierende Behandlungen, etwa mit dem Ziel, Erkältungskrankheiten vorzubeugen. Im hausärztlichen Bereich hat die Methode traditionell ebenfalls einen Stellenwert.
Abrechnung nur als Privatleistung
Für Ärztinnen und Ärzte bleibt die Eigenbluttherapie eine privat zu liquidierende Leistung. Eine Abrechnung zulasten der gesetzlichen Krankenkassen kommt in der Regel nicht in Betracht. In der GOÄ steht dafür derzeit die Nr. 284 zur Verfügung. Sie umfasst die Eigenbluteinspritzung einschließlich Blutentnahme, ist mit 90 Punkten bewertet und entspricht einem Einfachsatz von 5,25 Euro.
Die Leistung kann an qualifiziertes Praxispersonal delegiert werden, sofern die ärztliche Aufsicht gewährleistet ist. Die Verantwortung bleibt jedoch bei der Ärztin oder dem Arzt. Für Heilpraktikerinnen und Heilpraktiker bleibt die Entnahme von Blut zur Herstellung nichthomöopathischer Eigenblutprodukte dagegen untersagt.