Ärztliche Leitung im MVZ: Wann medizinische Weisung Vorrang hat
Die Rolle der ärztlichen Leitung in einem investorengetragenen MVZ kann einen Spagat zwischen medizinischer Ethik und wirtschaftlichem Druck erfordern. Aber wie gut ist die medizinische Unabhängigkeit rechtlich abgesichert? Ein Fachanwalt erklärt es.
1.Das Bundessozialgericht spricht der ärztlichen Leitung eine „Gesamtverantwortung“ für das MVZ zu. Was bedeutet diese Verantwortung konkret?
Dirk R. Hartmann: Die „Gesamtverantwortung“ ist keine leere Worthülse, sondern eine direkte Zuweisung von öffentlich-rechtlichen Pflichten durch das Gesetz, eine sogenannte Legaldefinition. Die ärztliche Leitung ist gegenüber der Kassenärztlichen Vereinigung der zentrale Ansprechpartner und verantwortlich für die Einhaltung der vertragsärztlichen Regeln. Das umfasst die korrekte Abrechnung, die Plausibilitätsprüfung der Leistungen seiner Kolleginnen und Kollegen und die Sicherstellung medizinischer Standards. Diese Verantwortung kann ihr auch keine Geschäftsführung und keine Gesellschafterversammlung nehmen; sie bildet einen rechtlichen Schutzschild gegen rein ökonomisch motivierte Anweisungen. Gleichzeitig kann das aber auch eine schwere Aufgabe sein, wenn im Hintergrund eine kaufmännische Geschäftsführung die wirtschaftlichen Ziele vorgibt.
2.In einer MVZ-GmbH hat die geschäftsführende Person die gesellschaftsrechtliche Leitung inne und ist weisungsbefugt. Wer hat das letzte Wort, wenn medizinische Notwendigkeit und Renditevorgaben des Investors kollidieren?
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Als bevorzugte Quelle auswählenHier prallen zwei Welten aufeinander, doch das Gesetz ist eindeutig. Gemäß § 95 SGB V ist die ärztliche Leitung in allen medizinischen Fragen weisungsfrei. Dieses Verbot, Anweisungen von nichtärztlichen Personen entgegenzunehmen, ist ein Pfeiler des ärztlichen Berufsrechts und wird vom Sozialrecht für die ärztliche Leitung nochmals verschärft. Jede Anweisung einer kaufmännischen Geschäftsführung, die medizinische Belange berührt – sei es die Therapiewahl, die Taktung von Patientinnen und Patienten oder die Auswahl von Medizinprodukten – ist rechtlich nichtig. Die Allzuständigkeit der GmbH-Geschäftsführung wird an dieser Stelle durch die Legaldefinition auf eine reine Überwachungsfunktion reduziert. De jure hat also klar die ärztliche Leitung das Sagen.
3.Inwieweit haftet die ärztlich leitende Person für Behandlungsfehler der angestellten Ärztinnen und Ärzte oder Abrechnungsfehler im MVZ?
automatisch für jeden individuellen Behandlungsfehler einer Kollegin, eines Kollegen; dafür stehen primär die Behandelnden selbst ein. Ihre Haftung greift jedoch bei einem Organisationsverschulden. Stellt sie etwa nicht sicher, dass die Hygienestandards eingehalten werden, oder lässt sie zu, dass die Abrechnung systematisch falsch erfolgt, kann sie persönlich in die Haftung genommen werden. Man spricht hier von einer Organhaftung, ähnlich der einer GmbH-Geschäftsführung. Diese Pflicht zur Organisation und Compliance ist eine direkte, aus seiner gesetzlich zugewiesenen Gesamtverantwortung abgeleitete Pflicht.
4.Wenn eine Ärztin oder ein Arzt die Position der ärztlichen Leitung angeboten bekommt, worauf sollte sie bzw. er im Anstellungsvertrag besonders achten, um die eigene Unabhängigkeit zu wahren?
Der Vertrag ist in diesem Fall besonders wichtig. Neben dem Verbot von reinen umsatz- oder mengenbasierten Boni, die die medizinische Unabhängigkeit der ärztlichen Leitung gefährden, gibt es weitere kritische Punkte. Zunächst muss die Arbeitszeit klar geregelt sein: Das Gesetz fordert eine Tätigkeit von mindestens 20 Wochenstunden im MVZ, und der Vertrag sollte genau aufschlüsseln, wie viele dieser Stunden auf die Leitungsfunktion und wie viele auf die originäre ärztliche Tätigkeit entfallen. Entscheidend ist, dass der Vertrag der ärztlichen Leitung ausdrücklich die notwendigen Befugnisse einräumt, insbesondere ein Weisungsrecht gegenüber dem ärztlichen und nichtärztlichen Personal, damit sie ihre gesetzliche Gesamtverantwortung auch faktisch durchsetzen kann. Im Innenverhältnis zum MVZ sollte man darauf bestehen, dass die eigene Haftung auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit beschränkt wird und man einen Freistellungsanspruch erhält, falls man aufgrund leichterer Fehler oder auf Anweisung der Geschäftsführung haften sollte. Ein sehr wichtiger Schutzmechanismus ist zudem eine Klausel, die eine verhaltensbedingte Kündigung ausschließt, wenn die ärztliche Leitung eine Anweisung der Geschäftsführung berechtigterweise verweigert hat, weil diese gegen medizinisches Recht verstoßen hätte.
5.Es gibt die Befürchtung, die rechtlich verankerte starke Stellung der ärztlichen Leitung könnte unter dem enormen wirtschaftlichen Druck von Investoren zu einem reinen Papiertiger verkommen. Teilen Sie diese Sorge?
Die Sorge ist real und nachvollziehbar – aber das muss so nicht kommen. Das Gesetz gibt der ärztlichen Leitung ein scharfes Schwert in die Hand, denn § 95 SGB V ist ein zwingendes Verbotsgesetz. Die Weisungsfreiheit ist keine Bitte, sondern eine Rechtspflicht für alle Beteiligten. Ein „Papiertiger“ wird die Position nur dann, wenn die ärztliche Leitung ihre Rechte nicht kennt oder sich nicht traut, sie durchzusetzen. Es erfordert Rückgrat, eine klare Kommunikation und die Bereitschaft, im Konfliktfall eine rote Linie zu ziehen. Wichtig ist, jede unzulässige Einflussnahme sauber zu dokumentieren und sich frühzeitig rechtlich beraten zu lassen. Ich betone es gerne noch einmal: Das Recht ist klar auf der Seite der medizinischen Unabhängigkeit.