Ist Krankschreiben drei Tage rückwirkend erlaubt?

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Krankschreibung rückwirkend. Ist das erlaubt?

Nach den AU-Richtlinien darf für maximal drei Tage eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen: Feier- und Samstage miteingerechnet?

Ein Allgemeinarzt fragt:

In dem MT-Artikel „Böse Folgen bei salopper Attest-Ausstellung“ (Nr. 16/12) heißt es: „Nach den AU-Richtlinien darf nur ausnahmsweise für max. drei Tage eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen.“ Meines Wissens darf aber diese nur maximal zwei Tage in Ausnahmefällen zurückdatiert werden. Hat sich hier etwas geändert?

Henriette Marcus Rechtsanwältin und Fachanwältin für Medizinrecht in Frankfurt am Main:

Es hat sich an der Rechtslage zu der ausnahmsweise rückwirkenden Ausstellung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen seit September 2006 nichts geändert.

Feier- und Samstage können Arbeitstage sein

In dem Artikel steht: „ ... nach den Arbeitsunfähigkeits-Richtlinien darf nur ausnahmsweise für maximal drei Tage eine rückwirkende Krankschreibung erfolgen.“ Es fehlt ein Teil des Satzes, bei absolutem Anspruch auf Vollständigkeit sollte es heißen: „ … darf nur ausnahmsweise und nach gewissenhafter Prüfung in der Regel bis zu zwei Tagen, für maximal drei Tage (Feier- und Samstage eingerechnet) ... .“

In § 5 Abs. 3 der AU-RL des Gemeinsamen Bundesausschusses in der zuletzt geänderten Fassung vom 19. September 2006 heißt es: „Die Arbeitsunfähigkeit soll für eine vor der ersten Inanspruchnahme des Arztes liegende Zeit grundsätzlich nicht bescheinigt werden. Eine Rückdatierung des Beginns der Arbeitsunfähigkeit auf einen vor dem Behandlungsbeginn liegenden Tag ist ebenso wie eine rückwirkende Bescheinigung über das Fortbestehen der Arbeitsunfähigkeit nur ausnahmsweise und nur nach gewissenhafter Prüfung und in der Regel nur bis zu zwei Tagen zulässig.“

Die Formulierung „in der Regel“ bedeutet, dass in begründeten Ausnahmefällen mehr als zwei Tage rückwirkend bescheinigt werden können. Manche KVen handhaben in Ausnahmefällen rückwirkende AU-Bescheinigungen für maximal drei Tage (z.B. unter Einrechnung der Feier- und Samstage, wenn diese bei bestimmten Berufsgruppen Arbeitstage sind) als zulässig.

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