Videoüberwachung: Nicht in der Arztpraxis
Die Videoüberwachung in einer frei zugänglichen Arztpraxis ist regelmäßig nicht zulässig, so geht es aus einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor (Az.: 6 C 2.18).
Zuvor schon hatten die Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder deutlich gemacht, dass sie den Einsatz von Videokameras in Arztpraxen sehr kritisch sehen. Ärzte, die eine Videoüberwachung bspw. des Eingangsbereichs ihrer Praxis für notwendig halten, sollten sich zuvor mit ihrem Datenschutzbeauftragten besprechen.
Quelle:
Ärztekammer Bremen
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