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Lymphdrainage Bei Verordnung darf die Zeitvorgabe frei bleiben

Abrechnung und ärztliche Vergütung , Kassenabrechnung Autor: Dr. Gerd W. Zimmermann

Lymphdrainagen können nun auch ohne Zeitvorgabe verordnet werden. Lymphdrainagen können nun auch ohne Zeitvorgabe verordnet werden. © Microgen – stock.adobe.com
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Ab dem 1. Oktober sind Blankoverordnungen auch bei der manuellen Lymphdrainage möglich. Diese neue Regelung soll die Behandlung von Lymphödemen und Lipödemen flexibilisieren.

Bereits seit dem 1. April 2024 dürfen Ärztinnen und Ärzte eine Blankoverordnung für Ergotherapie ausstellen. Bei der häuslichen Krankenpflege ist dies ab dem 1. Juli 2024 möglich und, jetzt neu, bei der Lymphdrainage ab dem 1. Oktober 2024

Bei der manuellen Lymphdrainage (MLD) wurden die Vorgaben für die indikationsbezogenen Zeitbedarfe angepasst, damit danach eine Verordnung alternativ auch ohne Zeitbezug möglich wird. Im Heilmittel-Katalog werden deshalb in der Diagnosegruppe „LY – Lymphabflussstörungen“ „MLD“ und „MLD + Kompressionsbandagierung“ in die Liste der vorrangig verordnungsfähigen Heilmittel aufgenommen. Mit dem nun gefassten Beschluss soll die Verordnung manueller Lymphdrainage und die Behandlung von Lymphödemen flexibilisiert und an die aktuellen Versorgungsbedarfe angepasst werden.

Vorgaben, die abhängig vom indikationsbezogenen Zeitbedarf zu beachten sind

Zeitbedarf

Verordnung

ICD 10

MLD-30

Manuelle Lymphdrainage 

30 Minuten 

bei Stadium I zur Behandlung von

  • einem Körperteil (Kopf/Hals oder ein Arm oder ein Bein oder Rumpf) oder

  • zwei Körperteilen (beide Arme oder beide Beine oder ein Arm und ein Bein oder eine Extremität und Kopf/Hals oder Rumpf)

bei Stadium II zur Behandlung von

  •  einem Körperteil

Q82.03

E88.20

 

 

Q82.04

E88.22

MLD-45 

Manuelle Lymphdrainage

45 Minuten

bei Stadium I zur Behandlung in Ausnahmefällen bei kurzfristigem/vorübergehendem Behandlungsbedarf von

  • zwei Körperteilen

bei Stadium II zur Behandlung von

  • einem Körperteil oder

  • zwei Körperteilen

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil

Q82.03

E88.20

 

Q82.04

E88.21

 

Q82.05

E88.22

MLD-60

Manuelle Lymphdrainage

60 Minuten

bei Stadium II zur Behandlung von

  • zwei Körperteilen

bei Stadium III zur Behandlung von

  • einem Körperteil oder

  • zwei Körperteilen

Q82.04

E88.21

 

Q82.05

E88.22

Körperteil muss nicht benannt werden

Die Definition der MLD wurde sprachlich überarbeitet und inhaltlich konkretisiert. Die Einteilung der verordnungsfähigen indikationsbezogenen Zeitbedarfe für die MLD wurde neu am Stadium eines Lymph- oder Lipödems ausgerichtet. Zudem wird klargestellt, dass eine Angabe der zu behandelnden Köperteile auf der Verordnung nicht erforderlich ist.

Künftig können Vertragsärztinnen und -ärzte manuelle Lymphdrainage somit auch verordnen, ohne dabei eine Therapiezeit anzugeben (bislang 30, 45, 60 Minuten). Darüber entscheiden dann befundabhängig die Therapeutin oder der Therapeut. Erforderlich für eine solche Verordnung ohne Therapiezeit ist allerdings die Angabe des Stadiums des Lymph- oder des Lipödems in Form des zutreffenden endständigen ICD-10-Codes nach geltender Version der ICD-10-GM (siehe Tabelle). Damit sichergestellt werden kann, dass in diesen Fällen auch die erforderliche Angabe des Stadiums des Lymph- oder des Lipödems vorliegt, wird in den Praxisverwaltungssystemen eine entsprechende Unterstützung bereitgestellt. Sie soll anzeigen, wenn die Verordnung von manueller Lymphdrainage ohne Therapiezeit erfolgt, aber das Stadium nicht in Form des ICD-10-Codes angegeben wurde.

Wichtig bei Regress: Die Verordnung von Heilmitteln unterliegt dem Wirtschaftlichkeitsgebot. Verordnungen, die den Bestimmungen in der Heilmittel-Richtlinie und im Heilmittel-Katalog zuwiderlaufen, können deshalb zu einem Heilmittelregress führen. 

Leistungen der Kompressionstherapie

EBM

Legende 

Euro 

02313

Kompressionstherapie bei der chronisch venösen Insuffizienz, beim postthrombotischen Syndrom, bei oberflächlichen und tiefen Beinvenenthrombosen und/oder beim Lymphödem, je Bein, je Sitzung bis zu 3.750 Punkten

5,97

30401

Intermittierende apparative Kompressionstherapie, je Bein, je Sitzung bei folgenden Indikationen: I70.20 und I70.21 Artherosklerose der Extremitätenarterien i. V. m. R60.0 Umschriebenes Ödem, I83.0 Varizen der unteren Extremitäten mit Ulzeration, I87.0- Postthrombotisches Syndrom, I87.2- Venöse Insuffizienz (chronisch) (peripher), I89.0- Lymphödem, andernorts nicht klassifiziert, L97 Ulcus cruris venosum, M34.0 Progressive systemische Sklerose, Q27.8 Sonstige näher bezeichnete angeborene Fehlbildungen des peripheren Gefäßsystems, Q82.0- Hereditäres Lymphödem, T93.- Folgen von Verletzungen der unteren Extremität i. V. m. R60.0 Umschriebenes Ödem

4,06

Lymphdrainage gilt meist als langfristiger Heilmittelbedarf

Da manuelle Lymphdrainage in den meisten Fällen erst bei Lymph- und Lipödemen ab Stadium II verordnet wird, gelten diese Indikationen grundsätzlich als langfristiger Heilmittelbedarf bzw. besonderer Verordnungsbedarf und werden bei Wirtschaftlichkeitsprüfungen entlastend berücksichtigt. Dies gilt auch für die verschiedenen Formen der Blankoverordnung, bei denen nicht die Verordnerin oder der Verordner die Details der Heilmittelbehandlung festlegt, sondern die Heilmitteltherapeutin oder der Heilmitteltherapeut. Die Verordnerin oder der Verordner bescheinigt lediglich, dass eine Heilmittelbehandlung erforderlich ist, ggf. durch zusätzliche Angaben wie den ICD-10-Code, und die Heilmitteltherapeutinnen oder Heilmitteltherapeuten entscheiden, welches Heilmittel in welcher Therapiefrequenz und wie viele Behandlungseinheiten mit welcher Dauer angezeigt sind. 

Mit dem Beschluss des G-BA wurden zudem weitere Änderungen in der Heilmittel-Richtlinie vorgenommen, wie eine Präzisierung zur Verordnung einer Nagelspangenbehandlung. Demnach bezieht sich die Behandlung mit einer Nagelkorrekturspange immer auf einen zu behandelnden Nagel, sodass ggf. für jeden zu behandelnden Nagel eine separate Verordnung erforderlich ist. Die im Heilmittelkatalog angegebene Höchstmenge je Verordnung bezieht sich dabei aber nur auf den zu behandelnden Nagel. Darüber hinaus wurde klargestellt, dass bei der Verordnung von Nagelkorrekturspangen eine Änderung der Therapiefrequenz auch ohne Einvernehmen mit den Verordnenden erfolgen und Podologinnen und Podologen selbst nach den therapeutischen Erfordernissen entscheiden können.

Medical-Tribune-Bericht 

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