Anstellung hält Ihnen die Bürokraten vom Leib
Der durch das Vertragsarztrechtsänderungsgesetz (VÄndG) neu geschaffene § <nonbreaking-space />103 Abs. <nonbreaking-space />4<thin-space />b SGB <nonbreaking-space />V ermöglicht einem Vertragsarzt, der seine Praxis bzw. seinen Vertragsarztsitz aufgeben will (Verzicht), als angestellter Arzt bei einem anderen Vertragsarzt tätig zu werden, auch wenn für das Fachgebiet Zulassungsbeschränkungen bestehen. Der Zulassungsausschuss hat eine solche Anstellung gemäß § <nonbreaking-space />103 Abs. <nonbreaking-space />4<thin-space />b Satz <nonbreaking-space />1 SGB <nonbreaking-space />V (nF) zu genehmigen.
Vorteil in einer solchen Konstellation ist, dass ein Praxisinhaber nunmehr ein zweites Budget…
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