Hände waschen auch bei Hausbesuch Pflicht

Autor: Anouschka Wasner

Eine Ärztin dachte, dass Desinfektion beim Quaddeln im Bereitschaftsdienst nicht nötig sei. Ihre Argumentation: Bei Hausbesuchen würden Einrichtungen zur Desinfektion fehlen, und es gebe auch keine Leitlinien für Hygieneanforderungen beim Quaddeln. Das Oberlandesgericht (OLG) Naumburg sah das anders und verpasste ihr 10 000 Euro Schmerzensgeld Strafe und 7000 Euro Schadenersatz.

Eine Ärztin im kassenärztlichen Bereitschaftsdienst wurde zu einem Patienten mit Nackenschmerzen gerufen. Sie entschied sich für Quaddeln mit drei Injektionen in den Schulter-Nacken-Bereich. Fünf Tage später musste der Hausarzt den Patienten mit Kreislaufdysregulation und globaler respiratorischer Insuffizienz ins Krankenhaus einweisen. Dort erfolgte die Diagnose einer Blutvergiftung und beginnendes Funktionsversagen von Leber und Niere. Eine nekrotisierende Fascitis an beiden Unterarmen hinterließ sogar bleibende Schmerzen.

Grober Kunstfehler: Beweislastumkehr

Erreger der Vergiftung war das Bakterium Staphylococcus areus. Wie es in den Körper eindringen konnte, lässt sich nicht feststellen.…

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