Halten Sie die Zuzahlungen im Rahmen!
Bei Berechnung der 2- bzw. 1%-Zuzahlungsgrenze können in Haushalten mit mitversicherten Personen Freibeträge geltend gemacht werden. Pro Kind sind dies jährlich 3648 Euro und für den Ehepartner 4410 Euro. Alleinerziehende können einen erhöhten Kinderfreibetrag von 4410 Euro nur für das erste Kind geltend machen. Die Freibeträge werden vom Bruttoeinkommen abgezogen. Die für die prozentualen Zuzahlungsgrenzen maßgeblichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt sinken entsprechend – und damit auch die insgesamt im Jahresverlauf zu leistenden Zuzahlungen.
Für chronisch Kranke beträgt die Zuzahlungsbelastungsgrenze auch für alle mitversicherten Familienangehörigen 1 % der Bruttoeinnahmen – auch in…
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