Selbst hinfahren oder Rettungsdienst alarmieren?
Im Rahmen des Notfalldienstes werden solche Patienten versorgt, bei denen keine vitale Bedrohung vorliegt. Vielmehr geht es in diesen Fällen um akut entstehendes, lokalisiertes, pathologisches Geschehen ohne vitale Bedrohung, allerdings mit der Gefahr zusätzlicher Schädigungen. Diese Fälle sind dem Sicherstellungsauftrag der Vertragsärzte zuzuordnen.
Notfalldienst begrenzt
Hingegen bezieht sich die Versorgung durch den Rettungsdienst auf solche Fälle, in denen die vitalen Funktionen durch akute Erkrankungen, Traumen oder Vergiftungen ausgefallen, gestört oder bedroht sind. Die Versorgung dieser Fälle ist nach § 75 Abs. 1 S. 2 SGB V nicht mehr Bestandteil der vertragsärztlichen Versorgung,…
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